Urteil: Arbeitgeber dürfen Schwule und Lesben diskriminieren
Das Bundesgericht hat die Klage eines Zeitsoldaten abgewiesen und erstmals festgehalten, dass Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung nicht unter das Gleichstellungsgesetz fallen
Ein am Dienstag veröffentlichtes Bundesgerichtsurteil hält fest: Diskriminierungen am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung fallen nicht unter das Gleichstellungsgesetz. Ein Zeitsoldat hatte gegen eine Ablehnung geklagt – ohne Erfolg.
Das Bundesgericht in Lausanne hat am Dienstagmittag das Urteil zu einem Fall eines schwulen Zeitsoldaten veröffentlicht, der trotz eines ausgezeichneten Lebenslaufs nicht weiter beschäftigt wurde. Das Bundesgericht hat seine Klage abgewiesen und erstmals festgehalten, dass Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung nicht unter das Gleichstellungsgesetz fallen. Das Gleichstellungsgesetz würde nur im Falle von geschlechtsspezifischen Diskriminierungen gelten.
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Der Kläger hatte 2015 einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag für eine Stelle bei der Schweizer Armee abgeschlossen. Noch vor Ende des Vertrages bewarb er sich für die gleiche Stelle erneut. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Anstellung nicht möglich sei.
Der Betroffene machte in der Folge geltend, dass ihm die weitere Anstellung aufgrund seiner Homosexualität verweigert worden sei. Die Schweizer Armee verneinte eine Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung; zur Begründung führte sie aus, dass die fragliche Stelle nicht mehr bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Mannes 2018 ab.
In der Urteilsbegründung des Bundesgerichtes heisst es: «Eine direkte Diskriminierung gemäss Artikel 3 GIG liegt vor, wenn sich die ungleiche Behandlung auf die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht stützt oder auf ein Kriterium, das nur von einem Mann oder einer Frau erfüllt werden kann. Homosexuelle Personen, die eine Benachteiligung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung geltend machen, können sich nicht darauf berufen, Opfer einer direkten Diskriminierung im Sinne des GlG geworden zu sein.»
Das Urteil stösst auf grosse Enttäuschung und erntet Kritik von Pink Cross und LOS. Die Organisationen fordern, dass die Lücke von der Politik angegangen wird und Diskriminierungen von homo- und bisexuellen Menschen nicht mehr länger toleriert werden.
Sogar Arbeitgeber dürfen uns diskriminieren, nur weil wir schwul oder lesbisch sind.
«Ein weiterer Rückschlag also innerhalb weniger Wochen. Einmal mehr wird deutlich: Homo- und bisexuelle Menschen sind in der Schweiz in keiner Weise vor Diskriminierung geschützt!», so Roman Heggli von Pink Cross. «Seit Jahren wird zwar behauptet, wir seien genügend geschützt. Das stimmt nicht, wie nun wieder deutlich wird: Sogar Arbeitgeber dürfen uns diskriminieren, nur weil wir schwul oder lesbisch sind. Und wir können uns nicht mal dagegen wehren!»
Anna Rosenwasser, LOS-Geschäftsleiterin LOS, erklärte: «Wieder einmal sehen wir, dass die heutigen Gesetze nicht ausreichen. Solange wir nicht explizit genannt sind, werden wir vom Schutz ausgeschlossen.»
Warum führt die WHO Homophobie nicht als Verhaltensstörung?
Man fordert darum die Politik auf, aktiv zu werden. Dies forderte bereits eine Motion der Rechtskommission des Nationalrats im Jahr 2016, welche vor zwei Jahren nur sehr knapp (wegen einer Stimme!) abgelehnt wurde. Sie stütze sich dabei auf die Empfehlungen des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR).
Roman Heggli kündigte am Dienstag an: «Wir kämpfen weiter, bis wir komplett gleichgestellt sind, vor Diskriminierung geschützt sind und auch in der Gesellschaft akzeptiert sind.»
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