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Homophobe Karikatur gelikt – Kein Job als Bundespolizist

In einer von ihm gelikten Karikatur wischte sich ein Mann mit einer Regenbogenfahne den Hintern ab

Symbolfoto: Jasmin Sessler/Unsplash

Mit einem Like unter einer homophoben Karikatur hat sich ein angehender Bundespolizist um die Beamtenkarriere gebracht.

Posts und Likes in sozialen Netzwerken können Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Beruf des Bundespolizisten begründen, entschied das Verwaltungsgericht Aachen nach Mitteilung vom Freitag (Az.: 1 L 480/21).

Der Mann hatte bereits eine Einstellungszusage für die Bundespolizei erhalten, als seine Aktivitäten im Internet auffielen. So hatte der Bewerber eine Karikatur mit einem «Like» versehen, die einen Mann zeigt, der sich mit einer Regenbogenfahne das Gesäss abwischt.

Den Bescheid über ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot hatte der Bewerber selbst im Internet veröffentlicht und mit einem Mittelfinger-Emoji versehen. Daraufhin war die Einstellungszusage widerrufen worden.


Dagegen wehrte sich der Mann vor Gericht. Vergeblich: Schon der Like unter der der Karikatur mit der Regenbogenfahne reiche aus, um Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu wecken, befand das Gericht. Der Polizeiberuf sei im besonderen Masse durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung und sexueller Orientierung geprägt. Seit ein paar Monaten erhalten auch trans und inter Personen offiziell Zugang zum Polizeidienst (MANNSCHAFT berichtete).

Der Bewerber habe mit seinem Like bewiesen, dass ihm die nötige Toleranz und Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehen der Person auszuüben. Die Bundespolizei sei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Anfang des Jahres, als wegen der Corona-Pandemie die Grenzen geschlossen waren, gab es Vorwürfe gegen die Bundespolizei: Als Kushtrim (Name geändert) seinen Freund in Deutschland besuchen wollte, liess man ihn an der Grenze erst passieren, nachdem er ein intimes Bild von sich und seinem Partner vorzeigte. Diese Darstellung wies die Bundespolizeidirektion Stuttgart allerdings zurück (MANNSCHAFT berichtete).



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