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Konkubinat oder eingetragene Partnerschaft?

Diese finanziellen Aspekte ändern sich, wenn du deine Partnerschaft eintragen lässt.

Text: Jonas Schneider, VZ VermögensZentrum in Zürich
Bild: Purmar

Mit der Eintragung der Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt ist der hinterbliebene Partner in Bezug auf das Erbrecht deutlich besser gestellt. Ihm steht dann selbst ohne spezielle Anordnungen mindestens die Hälfte des Vermögens seines verstorbenen Partners zu. Zusätzlich könnt ihr euch als eingetragenes Paar gegenseitig mit einem Vermögensvertrag, Testament oder Erbvertrag weit über dieses Mass hinaus begünstigen. Als Konkubinatspartner mit Kindern kannst du deinem Lebenspartner im Testament höchstens einen Viertel deines Nachlassvermögens vermachen, weil der Pflichtteil der Kinder drei Viertel beträgt. Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, haben die Eltern des Verstorbenen Anspruch auf je einen Viertel. Ohne ein Testament erhalten Konkubinatspartner gar nichts vom Erbe ihres Partners.
Als eingetragener Partner hast du zudem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der AHV, wenn du minderjährige Kinder betreust. Die Pensionskasse des verstorbenen Partners zahlt eine Rente aus, wenn der überlebende Partner mindestens 45 Jahre alt ist und die Partnerschaft seit mindestens fünf Jahren registriert war. Bei vielen Pensionskassen erhalten allerdings auch hinterbliebene Konkubinatspartner eine Rente. Die Voraussetzungen dafür sind in der Regel, dass die Lebenspartnerschaft bis zum Tod des versicherten Partners mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung gedauert hatte oder dass der hinterbliebene Partner vom verstorbenen Partner in erheblichem Mass finanziell unterstützt worden war.


Befreiung von der Erbschaftssteuer
Als eingetragener Partner bist du von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, während du als Konkubinatspartner zum Beispiel im Kanton Zürich für ein Erbe von 200’000 Franken bis zu 42’000 Franken Erbschaftssteuern bezahlen musst. Mit der Eintragung der Partnerschaft profitieren auch die Kinder eines Partners von tieferen Steuern, wenn ihr Stiefvater sie in seinem Testament begünstigt. In rund der Hälfte aller Kantone sind Stiefkinder sogar ganz von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Steuerlich bevorteilt seid ihr als eingetragenes Paar auch bei der Auszahlung von Guthaben aus der Pensionskasse und der Säule 3a, da ihr vom günstigeren Steuertarif für Verheiratete profitieren könnt. Als Konkubinatspaar zahlt ihr dafür in der Regel weniger Einkommenssteuern, wenn beide Partner erwerbstätig sind. Und ihr erhaltet häufig eine höhere Altersrente von der AHV. Eingetragene Paare bekommen nämlich zusammen höchstens 3’525 Franken AHV-Rente. Pensionierte Paare im Konkubinat erhalten hingegen bis zu 4’700 Franken, wenn beide Partner Anspruch auf die Maximalrente haben.

 

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