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NRW-Regierung: Kein grundsätzliches Recht auf Fetisch-Maske beim CSD

Greift hier das Vermummungsverbot?

Fetisch
Sichtbarer Fetisch beim CSD in Berlin (Foto: Hannes P. Albert/dpa)

Ist eine Fetisch-Maske beim Christopher Street Day ein Ausdruck freier Persönlichkeitsentfaltung oder verbotene Vermummung? Gar nicht so einfach zu entscheiden.

Fetisch-Masken sind auch bei Veranstaltungen wie dem Christopher Street Day nicht grundsätzlich durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützt. Das stellte die Landesregierung jetzt in einer Antwort auf eine SPD-Anfrage klar. Ob solche Masken möglicherweise gegen das Vermummungsverbot des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes verstossen, sei stets im Einzelfall zu prüfen.


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Anlass der Anfrage war ein Masken-Verbot beim CSD am 3. Juni in Recklinghausen – darüber hinaus habe es schon 2018 in Essen und 2019 in Aachen ähnliche Eingriffe gegeben, beklagten SPD-Abgeordnete. Ein Verbot von Maskierungen sei «möglich, wenn die Maske die objektive Eignung zur Identitätsverschleierung besitzt und die Maske mit der Zielrichtung getragen wird, die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfolgung zu verhindern», erklärten die Minister für Inneres und für Gleichstellung in ihrer Antwort. Beides müsse gerichtsfest zutreffen.


In Recklinghausen sei vor Versammlungsbeginn festgestellt worden, dass sich einige Versammlungsteilnehmer mit Tiermasken und bedruckten Gesichtstüchern verkleidet hätten, heisst es dort. Die Polizei habe mit den Betroffenen vereinbart, dass die Masken während der Versammlung auf dem Kopf getragen werden dürften. Die Halstücher durften nur zur Abschlusskundgebung, nicht aber während des Aufzugs angelegt werden.

Im Nachhinein habe aber das Polizeipräsidium Recklinghausen «in angemessener Weise öffentlich richtiggestellt», dass in diesem Fall zwar eine Eignung zur Identitätsverschleierung geprüft und bejaht wurde – nicht aber die Absicht, eine Feststellung der Identität zu verhindern.

Dass nordrhein-westfälische Versammlungsbehörden generell «Maskierungen aus ästhetischen, politischen oder moralischen Gesichtspunkten verbieten würden», sei unzutreffend, unterstrich die Landesregierung. «Sobald Maskierungen nicht durch Strafnormen oder Vorschriften des Versammlungsrechts verboten sind, ist es allgemein erlaubt, auch maskiert an einer Versammlung teilzunehmen.»


Der Bundessprecher von Linke.queer, Frank Laubenburg, erklärte dazu, Josefine Paul (Grüne) und Herbert Reul (CDU) missachteten in ihrer Stellungnahme das grundgesetzlich garantierte Recht auf Versammlungsfreiheit und die Regelungen des Versammlungsgesetzes NRW, in dem sie einen «Generalverdacht gegen maskierte Versammlungsteilnehmer*innen» schürten.

«Eine Maskierung ist auf jeder Versammlung erlaubt, die Motive für eine Maskierung können vielfältig sein: Jemand möchte nicht von seinem Arbeitgeber erkannt oder von Nazis fotografiert werden, seinen Fetisch oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Community zeigen.» Alles erlaubt, so Laubenburg.

Ausschliesslich, wenn eine Maskierung in der Absicht vorgenommen werde, sich durch die Maskierung einer Identitätsfeststellung durch die Polizei zu entziehen, wäre sie verboten. Die Polizei dürfe diese Absicht aber nicht einfach unterstellen oder «der Einfachheit halber» annehmen. Vielmehr seien alle bisherigen Aufforderungen der Polizei in NRW, Maskierungen auf CSDs zu unterlassen, «eindeutig rechtswidrig» gewesen

MANNSCHAFT-Leser*innen diskutierten kürzlich über das Thema Fetisch-Sichtbarkeit beim CSD: Florian ist dagegen, Jennifer dafür. Eine MANNSCHAFT-Umfrage dazu wurde vor zwei Jahren eindeutig entschieden.


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