Gericht in Japan: Verbot der Ehe für alle «unzumutbar»

Es ist bereits das fünfte Urteil

2021: Etappensieg: Anwälte der Kläger und Unterstützer halten Regenbogenflaggen vor dem Bezirksgericht Sapporo hoch. Auch gleichgeschlechtliche Partner müssten die Möglichkeit haben, einander zu heiraten, befand das Gericht
Etappensieg 2021: Regenbogenflaggen vor dem Bezirksgericht Sapporo (Bild: Yohei Fukai/Kyodo News/dpa)

Das Osaka-Hochgericht hat entschieden, dass gesetzliche Bestimmungen zum Verbot der Ehe für alle verfassungswidrig sind. Damit hob es ein Urteil der Vorinstanz auf.

Wie das Portal The Japan Times berichtete, ist dies bereits das fünfte Urteil eines Obergerichts in einer Reihe von Klagen gegen das bestehende Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen (MANNSCHAFT berichtete).

Zuvor hatten bereits die Obergerichte in Sapporo, Tokio, Fukuoka und Nagoya entsprechende Urteile gefällt. Das Bezirksgericht Osaka hatte 2022 noch entschieden, dass die betreffenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Familienregistergesetzes nicht als verfassungswidrig einzustufen seien. Doch die vorsitzende Richterin Kumiko Honda stellte nun klar, dass diese Vorschriften «die Würde der Einzelpersonen ernsthaft untergraben und unzumutbar sind».

Die Forderung nach staatlicher Entschädigung lehnte das Gericht jedoch ab. Drei gleichgeschlechtliche Paare aus den Präfekturen Aichi, Kyoto und Kagawa hatten jeweils eine Million Yen Schadenersatz vom Staat gefordert.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bestimmungen gegen Absatz 1 von Artikel 14 der Verfassung verstossen, der Gleichheit vor dem Gesetz garantiert, sowie gegen Absatz 2 von Artikel 24, der die Gesetzgebung zur Ehe auf Grundlage der individuellen Würde vorschreibt.

Die Regierung argumentierte, dass Artikel 24 klar festlege, dass das Ehesystem nur für heterosexuelle Paare gelte und es daher verfassungsrechtlich zulässig sei, gleichgeschlechtliche Ehen nicht anzuerkennen.

Auch die Obergerichte in Sapporo, Tokio, Fukuoka und Nagoya kamen zu dem Schluss, dass die Bestimmungen gegen Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 verstossen. Darüber hinaus stellte das Sapporo-Gericht fest, dass sie gegen die in Artikel 24 Absatz 1 verankerte Eheschliessungsfreiheit verstossen, während das Fukuoka-Gericht eine Verletzung des in Artikel 13 garantierten Rechts auf das Streben nach Glück erkannte.

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