EGMR pfeift Schweiz zurück: Schwuler Iraner darf bleiben

Eine Rückkehr in die Heimat sei für den 34-jährige Kläger mit Risiken verbunden

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Niederlage für die Schweiz am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. (Bild: Jean-Christophe Bott/epa/dpa)

Rüge für die Schweiz: Ein homosexueller Iraner darf nicht abgeschoben werden. In seiner Heimat drohen ihm Verfolgung und möglicherweise der Tod.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die Schweiz einen homosexuellen iranischen Staatsbürger nicht in seine Heimat abschieben darf. Das Urteil rügt die Schweizer Behörden, die nicht hinreichend geprüft hätten, ob dem Mann im Iran Gefahr für Leib und Leben drohe.

Das Strassburger Gericht hielt jedoch fest, dass Abschiebungen in LGBTIQ-feindliche Staaten wie den Iran nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien. In diesem konkreten Fall sei jedoch eine vertiefte Risikoanalyse notwendig gewesen.

Der Kläger, ein 34-jähriger Iraner, lebt derzeit in der Schweiz, wohin er nach einem Aufenthalt in der Türkei geflüchtet war. Er stammt aus einem kleinen Dorf im Iran, in dem er in einer streng religiösen Familie aufwuchs. Als Jugendlicher erkannte er seine Homosexualität, verheimlichte sie jedoch aus Angst vor den Reaktionen seiner Umgebung. Erst Jahre später trat er mit seinem Partner zumindest halböffentlich auf. Fotos, die ein Bekannter verbreitete, führten dazu, dass auch seine Familie von seiner sexuellen Orientierung erfuhr, woraufhin er sich zunehmend bedroht fühlte und schliesslich das Land verliess.

Die Schweizer Justiz hatte das Asylgesuch des Mannes mit der Begründung abgelehnt, dass im Iran homosexuelle Menschen nicht aktiv verfolgt würden, solange sie ihre Orientierung nicht offen auslebten. Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte, dass dem Iraner keine Gefahr drohe, sofern er seine Homosexualität «diskret auslebe». Die Schweizer Behörden sahen das Risiko daher als «überschaubar» an und bekräftigten, dass Verhaftungen oder gar Verurteilungen seltener vorkämen.

Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim EGMR ein und machte geltend, dass ihm im Falle einer Rückkehr Misshandlungen oder gar der Tod drohen könnten – sei es durch seine eigene Familie in Form eines Ehrenmordes oder durch staatliche Organe und Sittenwächter.

Im Iran gilt Homosexualität als strafbar und wird teilweise mit der Todesstrafe geahndet. In seinem Urteil stellte der EGMR fest, dass die Schweiz nicht hinreichend geprüft habe, ob der Iraner bei einer Rückkehr tatsächlich sicher sei. Die Richter*innen forderten umfassendere Abklärungen, bevor eine Abschiebung in ein Land wie den Iran rechtlich vertretbar sei.

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