Verfassungsgericht: Adoption in Österreich jetzt wirklich für alle

Egal welcher Staatsbürgerschaft

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2014 hat der Verfassungsgerichtshof das Verbot der Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich aufgehoben. Erst jetzt gab es allerdings die Anpassung, dass die Herkunft beziehungsweise das Heimatrecht der Eltern, nicht entscheidend dabei ist, wie das Rechtskomitee Lambda am Mittwoch mitteilte.

A ist tschechischer Staatsangehöriger und B slowakischer. Seit vielen Jahren leben sie in Österreich in einer festen Partnerschaft, die sie 2015 eintragen haben lassen. C ist slowakische Staatsangehörige und wurde nur drei Tage nach ihrer Geburt im Jahr 2020 von der Stadt Wien den beiden Männern als Pflegekind anvertraut. Unbegrenzt und im Hinblick auf die bevorstehende Adoption.

Seither, also seit mehr als einem Jahr und so gut wie von Geburt an, lebt das Mädchen wie ein leibliches Kind bei den Pflegeltern. Wie der Kinder- und Jugenhilfeträger bestätigt hat, gehen sie sehr liebevoll und vertraut mit der Pflegetochter um, die sich sehr gut entwickelt. Pflegeeltern und Pflegetochter haben zueinander eine starke emotionale Bindung entwickelt, es besteht ein echtes, liebevolles und inniges Eltern-Tochter-Verhältnis.

Diese tatsächlich gelebte und für die Pflegetochter sehr förderliche Familiengemeinschaft hat im Rechtlichen jedoch keine Entsprechung. Die Pflegeväter haben daher mit ihrer Pflegetochter, vertreten durch die Stadt Wien, einen Adoptionsvertrag geschlossen. Die Mutter des Mädchens hat zugestimmt. Ihr leiblicher Vater ist unbekannt.

Falsche Staatsbürgerschaft Sowohl die Adoptiveltern als auch der Jugendhilfeträger haben daher am Bezirksgericht Innere Stadt Wien beantragt, die Adoption zu genehmigen. Das Gericht hat die Genehmigung jedoch verweigert und die Anträge zurückgewiesen. Der Grund: die Adoptiveltern hätten die falsche Staatsbürgerschaft.

Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-G § 26) bestimmt, dass die Zulässigkeit einer Adoption nach dem Heimatrecht der Adoptiveltern zu beurteilen ist. Also nach dem Recht jenes Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie haben. Sowohl Tschechien als auch die Slowakei verbieten aber die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare.

Menschenrechtsverletzungen wieder importiert Bereits 2014 hat der Verfassungsgerichtshof den Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Adoption von Kindern als menschenrechtswidrig aufgehoben (MANNSCHAFT berichtete). Zum einen, weil ein solcher Ausschluss eine Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung darstellt. Zum anderen, weil er auch die Kinderrechte verletzt, indem nicht das Kindeswohl Entscheidungskriterium ist, sondern das Geschlecht der Adoptiveltern. § 26 IPR-Gesetz importiert nun genau diese Menschenrechtsverletzungen wieder aus dem Ausland nach Österreich.

Die Adoptiveltern brachten ihren Fall daher, vertreten durch den Präsident vom Rechtskomitee Lambda Helmut Graupner, vor den Verfassungsgerichtshof, der die Menschenrechtsverletzung am 6. Juli 2022 bestätigte und ausspricht, dass österreichische Gerichte grundrechtswidrige Adoptionsgesetze, wie hier die tschechischen, nicht anwenden dürfen (G 30/2022 Rz 40, 41, 43). Sie verletzen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (Rz 40).

Auch für gleichgeschlechtliche Ehen verwies das IPR-Gesetz ursprünglich auf das Heimatrecht der Verlobten. Hatte auch nur ein Teil die Staatsangehörigkeit eines Landes mit einem Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen, durfte das Paar auch in Österreich nicht heiraten, obwohl der Verfassungsgerichtshof das Eheverbot 2017 als menschenrechtswidrig aufgehoben hatte (MANNSCHAFT berichtete). 2019 schritt der Gesetzgeber ein und änderte das IPR-Gesetz. Seither dürfen wirklich alle Paare in Österreich unabhängig von Geschlecht und Staatsangehörigkeit heiraten.

«Bei Adoptionen blieb der Gesetzgeber untätig», erklärt Graupner, «Der Verfassungsgerichtshof musste daher daher, wieder einmal, ein Machtwort sprechen.»

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