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Gesetzentwurf gegen Konversionstherapien «enttäuschend»

Die GRÜNEN-Sprecherin für Queerpolitik Schauws fordert Nachbesserungen

Verbot von Konversionstherapien
Symbolbild (Foto: AdobeStock)

Am Mittwoch wird Gesetzentwurf der Bundesregierung «zum Schutz vor Konversionsbehandlungen» abschliessend im Gesundheitsausschuss beraten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen (BASJ) kritisiert, er verfehle seine Ziele und verschlechtere die bisherige Situation sogar noch. Die GRÜNEN-Sprecherin für Queerpolitik, Schauws, fordert Nachbesserungen.

Das Bundeskabinett hatte im Dezember einen Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsminister Spahn (CDU) für ein Verbot von Konversionstherapien bei Minderjährigen auf den Weg gebracht (MANNSCHAFT berichtete). Zur bevorstehenden abschliessenden Beratung des Entwurfes im Gesundheitsausschuss appelliert nun Ulle Schauws, Sprecherin für Queerpolitik der grünen Bundestagsfraktion an die Grosse Koalition: «Die aktuelle Fassung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Schutz vor Konversionsbehandlungen ist enttäuschend und verdient seinen Namen nicht. Er muss im Endspurt des parlamentarischen Verfahrens mindestens in drei Punkten nachgebessert werden.»

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Dies sei in der öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss am 11. März 2020 deutlich geworden. Auch der Bundesrat sowie verschiedene Verbände wie Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen (BASJ) teilten die Kritik – etwa am Begriff Behandlung statt Therapie – und forderten eine Nachbesserung des Entwurfes. Der Berliner Student Lucas Hawrylak hatte mit einer Petition über 115.000 Unterschriften für ein Verbot von Konversionstherapien gesammelt (MANNSCHAFT berichtete).

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– Der Regierungsentwurf soll die Durchführung von Behandlungen an Volljährigen erlauben, wenn eine informierte Einwilligung vorliegt. Das widerspricht dem Ziel des Gesetzes, Menschen vor sogenannten Konversionsbehandlungen zu schützen. Daher soll in Anlehnung an die Sozialgesetzgebung eine Schutzaltersgrenze von 26 Jahren vorgesehen werden. Bei jungen Menschen in der Altersgruppe zwischen 18 und 26 Jahren ist vielfach ein vergleichbarer Schutzbedarf wie bei Minderjährigen gegeben, gerade auch was Coming-out-Verläufe und familiäre Abhängigkeiten angeht.

– Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll der Straftatbestand nicht auf Personen angewendet werden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht nicht gröblich verletzen. Diese Straffreistellung suggeriert, dass Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte Konversionsbehandlungen durchführen können, ohne dabei ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich zu verletzen. Das konterkariert das Ziel des Gesetzentwurfes sowie die auch in seiner Begründung zitierten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die zweifellos die Schädlichkeit dieser Pseudotherapien belegen, bis zur Gefahr eines Suizids.

– Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass für Konversionsbehandlungen an Volljährigen nicht-öffentlich geworben werden kann. Das ist angesichts der Schädlichkeit dieser Pseudotherapien nicht zu rechtfertigen und mit Rechtsunsicherheit und der Gefahr der Umgehung des Verbots verbunden. Hier soll eine Vorschrift geschaffen, die impraktikabel ist und Schlupflöcher bereithält.


Zudem werde auch über den grünen Antrag zum umfassenden Aktionsplan gegen Konversionsbehandlungen jenseits eines strafrechtlichen Verbotes debattiert. Zu den Massnahmen gehören u.a. Kampagnen, die die Akzeptanz der Vielfalt sexueller Orientierungen, geschlechtlicher Identitäten und von Geschlechtsmerkmalen vergrössern und über die Gefährlichkeit von Behandlungen aufklären.

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Hiermit sollen die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die Bundeszentrale für politische Bildung sowie Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen, die Aufklärungsarbeit leisten, sollen finanziell unterstützt werden. Darüber hinaus sollten die Richtlinien des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung überprüft werden, damit die sogenannten «Konversionstherapien» nicht unter anderen Leistungen abgerechnet werden können.

Und schliesslich müsse klar sein, dass das Anbieten solcher Pseudotherapien, die die grundrechtlich geschützte Menschenwürde der Betroffenen verletzt, der Gemeinnützigkeit entgegenstehe.


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