Geschlechtsangleichung für Nicht-Binäre nicht von Kasse getragen
Eine Empfehlung des höchsten Gremiums der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen fehlt bislang
Geschlechtsangleichende Operationen für nicht–binäre Personen sind derzeit keine Kassenleistung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschieden.
Der Anspruch auf die Kostenübernahme entsprechender Eingriffe bei nicht-binären Versicherten setzt dem 1. Senat des BSG zufolge eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss voraus. An einer entsprechenden Empfehlung des höchsten Gremiums der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen aus Vertretern der Ärzteschaft, der Krankenkassen und der Krankenhäuser fehle es bislang.
Geklagt hatte eine Person, der bei der Geburt das weibliche Geschlecht zugeordnet worden war und die im Oktober 2019 ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister in «ohne Angabe» ändern liess. Kurz darauf beantragte sie bei ihrer Krankenkasse befundgestützt die Gewährung einer beidseitigen Mastektomie. Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ab. Den Widerspruch der klagenden Person dagegen wies sie zurück.
Während das Sozialgericht Mannheim die Krankenkasse zur Kostenerstattung verurteilte, wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Klage ab. Das BSG entschied nun, dass es sich bei körpermodifizierenden Operationen bei nicht-binären Personen um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handle. Auf diese bestehe ein Anspruch erst, wenn der G-BA eine entsprechende Empfehlung abgegeben habe. Es sei jetzt seine Aufgabe, zum Schutz der betroffenen Personen vor vermeintlich irreversiblen Fehlentscheidungen die sachgerechte Anwendung der neuen Methoden sowie ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
Die bisherige Rechtsprechung des BSG zum «Transsexualismus» habe auf den klar abgegrenzten Erscheinungsbildern des weiblichen und männlichen Geschlechts beruht, führte der Vorsitzende Richter aus. Der Senat halte an der Beschränkung auf geschlechtsangleichende Operationen ausschliesslich zur Angleichung an das weibliche oder männliche Geschlecht nicht mehr fest, betonte er.
Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes entgegen, nach der auch die geschlechtliche Identität für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt sind (MANNSCHAFT berichtete).
Das könnte dich auch interessieren
News
Dresden erhält Gedenkort nach homofeindlichem Anschlag von 2020
Bei dem Angriff am 4. Oktober 2020 hatte der Täter in Dresden auf zwei schwule Touristen eingestochen, einer der Männer starb kurz darauf. Nun wurde eine Gedenktafel am Tatort eingeweiht.
Von Newsdesk Staff
Deutschland
Queerfeindlichkeit
Politik
News
Erneute Attacke auf schwules Anti-Gewalt-Projekt Maneo
Erst am Sonntag früh wurde in Schöneberg eine Fensterscheibe des schwulen Anti-Gewalt-Projekts Maneo beschädigt. Nun gibt es einen neuen Angriff.
Von Newsdesk/©DPA
Deutschland
Queerfeindlichkeit
Schwul
Deutschland
Teenager verprügelt: Zusammenhang mit CSD Görlitz?
Nach dem CSD in Görlitz wird ein 14-Jähriger attackiert. Die Polizei prüft, ob der Angriff mit der Demo oder den Gegenprotesten zusammenhängt.
Von Newsdesk/©DPA
Pride
Queerfeindlichkeit
News
Schweiz
«Sozialwerk.LGBT+»: Verfahren gegen Jugendtreff-Leiter eingestellt
Die Vorwürfe gegen Holger S. liessen sich nicht belegen. Für den einstigen Leiter queerer Jugendtreffs ist die Angelegenheit dennoch nicht ausgestanden, wie er gegenüber MANNSCHAFT sagt.
Von Silvan Hess
LGBTIQ-Organisationen
Justiz
Jugend
Schwul