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EuGH stärkt LGBTIQ-Diskriminierungsschutz in der EU

Ein italienischer Anwalt wollte nicht mit Homosexuellen arbeiten

Bild: iStockphoto

Auch ohne konkrete Stellenbewerber*in darf sich ein*e Arbeitgeber*in nicht negativ über die sexuelle Orientierung möglicher Kandidat*innen äussern. Tut er oder sie es dennoch, kann auf Schadenersatz geklagt werden. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in einem Urteil fest und stärkt damit den LGBTIQ-Diskriminierungsschutz in der EU.

Der Gerichtshof stellte am Donnerstag klar, dass homophobe Äusserungen eines potenziellen Arbeitgebers diskriminierend sind, auch wenn sie sich nicht auf einen konkreten Kandidaten beziehen. Zwar verlange die Antidiskriminierungsrichtlinie nicht, dass eine Vereinigung in einem solchen Fall ein Klagerecht bekommt. Wenn das nationale Recht dies jedoch vorsieht, müsse sie auch klagen dürfen.

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Ulle Schauws und Sven Lehmann, Sprecher*innen für Queerpolitik der grünen Bundestagsfraktion, erklärten dazu, mit der Entscheidung habe der EuGH den Diskriminierungsschutz in der Europäischen Union in einer bedeutende Weise gestärkt.

«Homofeindliche Äusserungen stellen laut EuGH eine Diskriminierung im Arbeitsrecht dar, wenn sie von einer Person getätigt werden, die einen entscheidenden Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers hat. Im konkreten Fall ging es um einen italienischen Rechtsanwalt, der in einer Radiosendung erklärt hatte, dass er keine Homosexuellen in seiner Kanzlei einstelle und einen Schadenersatz zahlen musste. Mit dieser Entscheidung sind nun europäische Homophobe gewarnt: Menschenfeindlichkeit kann teuer sein. Und das ist auch gut so!»


Der Rechtsanwalt hatte während eines Radiointerviews ausgeschlossen, Schwule oder Lesben beschäftigen oder mit ihnen zusammenarbeiten zu wollen (MANNSCHAFT berichtete). Daraufhin wurde er von der LGBTIQ-Anwaltsvereinigung «Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI» wegen Diskriminierung verklagt. Der italienische Kassationshof fragt nun, ob die Anwaltsvereinigung überhaupt klagebefugt sei. Zu klären ist weiterhin, ob der Schutz vor Diskriminierung auch bei einer reinen Erklärung greift.

Im konkreten Fall hatte der Anwalt im Rahmen eines Radiointerviews ausgeschlossen, Homosexuelle beschäftigen oder mit ihnen zusammenarbeiten zu wollen. Zu dieser Zeit suchte seine Firma aber nicht nach Mitarbeitern. In erster Instanz hatte ein Gericht der klagenden Organisation 10.000 Euro zugesprochen, dies wurde auch in zweiter Instanz noch einmal bestätigt, wie auf anwalt-innovativ.de nachzulesen ist.

Diskriminierende Äusserungen von Arbeitgebern können nach Ansicht einer wichtigen EU-Gutachterin gegen Arbeitsrecht verstossen, auch wenn sie nicht im Firmenumfeld getätigt wurden. Es sei an den nationalen Gerichten zu prüfen, wie hypothetisch eine Aussage sei, erklärte die Generalanwältin am EuGH, Eleanor Sharpston, bereits im vergangenen Jahr.


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Im Rainbow-Ranking von ILGA Europe belegt Italien nur den 32. von 49 Plätzen – und ist damit das letzte westeuropäische Land auf der Liste. Forscher der Universität von Perugia wollten im vergangenen Jahr über eine wissenschaftliche Umfrage Beispiele von Homophobie und Sexismus sammeln. «Ungeheuerlich» und «gefährlich», fanden italienische Politiker – und stoppten die Studie (MANNSCHAFT berichtete).


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