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Auch Selbständige sind vor LGBTIQ-Diskriminierung geschützt

Der Europäischen Gerichtshof hat sich zum Fall eines Journalisten in Polen geäussert

EuGH
Der Europäische Gerichtshof (Foto: Arne Immanuel Bänsch/dpa)

Diese Woche hat die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs in einer Einschätzung klargestellt: Selbständigen darf ein Auftrag nicht aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verweigert werden.

Anlass für diese Einschätzung war die Klage eines freiberuflichen Mitarbeiters gegen einen öffentlich-rechtlichen polnischen Fernsehsender.

Nachdem der Mitarbeiter mit seinem Partner in einem YouTube-Video für mehr Toleranz gegenüber LGBTIQ geworben hatte, hatte der Sender nach siebenjähriger Kooperation die Zusammenarbeit mit ihm eingestellt.

#ECJ #AG Ćapeta: #SexualOrientation cannot justify the refusal to conclude a contract with a self-employed worker #discrimination 👉 https://t.co/ATb3CgbPxg pic.twitter.com/K1VKM3yKyF

— EU Court of Justice (@EUCourtPress) September 8, 2022

Terry Reintke, die Co-Vorsitzende des überfraktionellen Zusammenschlusses «LGBTI Intergroup» im Europaparlament und stellvertretende Vorsitzende der Greens/EFA-Fraktion schreibt in einer Pressemitteilung: «Die Einschätzung des EuGh ist deutlich: In der EU ist kein Platz für Diskriminierung, niemand darf wegen sexueller Orientierung benachteiligt oder ausgegrenzt werden. Was in einer liberalen Gesellschaft eigentlich selbstverständlich sein sollte, wurde bestätigt: Auch Menschen in freien Beschäftigungsverhältnissen sind geschützt.» (MANNSCHAFT berichtete über eine neues Gesetz in Polen, das LGBTIQ-Themen an Schulen verbietet.)


«Wir müssen hier endlich vorankommen»
Weiter teilt Reintke mit: «Die Einschätzung des EuGh zeigt überdies: Die EU-Mitgliedstaaten müssen jetzt das Diskriminierungsverbot ausweiten und endlich die fünfte Antidiskriminierungsrichtlinie voranbringen. Es kann nicht sein, dass der Rat die Richtlinie jetzt seit 14 Jahren blockiert. Wir müssen hier endlich vorankommen.»

Zum Hintergrund: Seit 2008 blockieren die Regierungen diverser Mitgliedstaaten – darunter auch unionsgeführte Bundesregierungen –  die fünfte Antidiskriminierungsrichtlinie. Diese schreibt Gleichbehandlung auch in Bereichen außerhalb des Arbeitsmarktes fest und untersagt Diskriminierung aufgrund von Alter, körperlicher oder geistiger Einschränkung, sexueller Orientierung oder Religion.

MANNSCHAFT berichtete über die LGBTIQ-Säuberungsaktionen im Polen der 1980er Jahre, wovon ein neuer Netflix-Film erstmals erzählt.


 


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