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Urteil: Schwuler Iraker darf zweiten Asylantrag stellen

Der erste Antrag des Mannes auf internationalen Schutz war abgelehnt worden

LGBTIQ Geflüchtete
LGBTIQ Geflüchtete (Foto: Ra Dragon/Unsplash)

Der Europäische Gerichtshof hat für Asylbewerber nachteilige Regelungen in Österreich für unzulässig erklärt. Hintergrund war der Fall eines schwulen Irakers.

Nach einem Urteil vom Donnerstag dürfen die Behörden des Landes einen Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb als unzulässig zurückweisen, weil er auf Umstände gestützt ist, die bereits zur Zeit eines Verfahrens über einen vorherigen Antrag existierten. Zudem darf die Bearbeitung nach EU-Recht auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Folgeantrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wurde.

Hintergrund des EuGH-Urteils (Rechtssache C-18/20) ist der Fall eines Irakers, der in Österreich internationalen Schutz begehrt. Der Mann hatte in einem ersten Antrag erklärt, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat der Gefahr ausgesetzt wäre, getötet zu werden, weil er sich geweigert habe, der Aufforderung schiitischer Milizen nachzukommen, für sie zu kämpfen.

Nach der Ablehnung dieses Antrages reichte er dann einen zweiten ein, in dem er angab, homosexuell zu sein – was im Irak und in seiner Religion verboten sei. (Auch in Deutschland kommt es immer wieder vor, dass Asylanträge von homosexuellen Geflüchteten aus dem Irak durch das Amt abgelehnt werden (MANNSCHAFT berichtete).


Der Mann erläuterte dazu, dass er zum Zeitpunkt des ersten Antrags noch nicht gewusst habe, dass er in Österreich nichts zu befürchten habe, wenn er sich zu seiner Homosexualität bekenne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag allerdings als unzulässig zurück. Als Begründung führte es laut EuGH an, dass der Mann seine Homosexualität bereits im ersten Asylverfahren hätte geltend machen müssen.

Über eine Klage des Mannes gegen die Entscheidung muss nun der österreichische Verwaltungsgerichtshof urteilen. Um sich dabei an europäisches Recht zu halten, hatte es den EuGH um Auslegung der relevanten EU-Verfahrensrichtlinie gebeten.

«Das heutige Urteil des EuGH ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung», erklärte Ewa Ernst-Dziedzic, Sprecherin der Grünen für Aussenpolitik, Migration, LGBTIQ und Menschenrechte.


«Wenn Lesben, Schwule und Bisexuelle vor Gewalt und Verfolgung fliehen, hinterlässt das tiefe Spuren und Traumatisierungen. Nicht alle sind in der Lage, gleich zu Beginn des Asylverfahrens offen über ihre sexuelle Orientierung und ihre traumatisierenden Erfahrungen zu sprechen.» Umso wichtiger sei die heutige Entscheidung.

Am IDAHOBIT 2020 hatten das kanadische und britische Konsulat in Bagdad sowie die Vertretung der EU die Regenbogenflagge in Irak gehisst. Die Kritik in dem Land fiel heftig aus: Man habe gegen die «edle Moral aller göttlichen Religionen» im Irak verstossen (MANNSCHAFT berichtete).


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