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Ungarn darf Anerkennung des Geschlechts nicht rückwirkend verbieten

Das urteilte jetzt das Verfassungsgericht

trans broschüre
Bild: Mannschaft Magazin

Das ungarische Verfassungsgericht hob die im vergangenen Jahr eingeführte Bestimmung im Registrierungsverfahrensgesetz auf, wonach die neuen Vorschriften zum Verbot der rechtlichen Anerkennung des Geschlechts auch auf laufende Verfahren anzuwenden sind.

Im März letzten Jahres, auf dem Höhepunkt der ersten Welle der Coronavirus-Pandemie, wenige Tage nach der Erklärung des Ausnahmezustands, legte der stellvertretende Ministerpräsident Zsolt Semjén dem Parlament einen Sammelentwurf vor. In Abschnitt 33 wurde die Abschaffung der legalen Anerkennung des Geschlechts in Ungarn vorgeschlagen. Das Gesetz zwingt trans und inter Personen dazu, Dokumente zu verwenden, die nicht ihrer Geschlechtsidentität entsprechen: Das Geschlecht eines Menschen ist bei der Geburt behördlich festgelegt und später nicht mehr veränderbar (MANNSCHAFT berichtete).

Darüber hinaus enthielt Abschnitt 33 eine Bestimmung zur Änderung des Registrierungsverfahrens, die neuen Regeln auch auf laufende Verfahren anzuwenden. Dies sei besonders problematisch, da viele trans Personen seit Jahren auf die Bearbeitung ihrer Anträge auf Anerkennung des Geschlechts warten, teilte die LGBTIQ-Organisation Háttér Társaság mit.

Nach Inkrafttreten von § 33 wurden diese früheren Anträge von den Behörden unter Berufung auf die neuen Rechtsvorschriften abgelehnt. Mit Hilfe von Háttér und des ungarischen Helsinki-Komitees haben jedoch Dutzende von trans Personen die Ablehnungsentscheidungen durch gerichtliche Überprüfung angefochten. Im Dezember forderte das Berufungsgericht von Miskolc das Verfassungsgericht auf, die Bestimmung, die die Anwendung des neuen Gesetzes auf laufende Verfahren vorschreibt, für verfassungswidrig zu erklären.


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In der am Freitag veröffentlichten Entscheidung stimmte das Verfassungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Berufungsgericht zu und hob die einschlägige Bestimmung von Abschnitt 33 auf. Nach Ansicht des Gerichtshofs «darf es im Rahmen der Verpflichtung des Staates zum Schutz von Institutionen keinen Verfahrensrahmen schaffen, der ein im Grundgesetz garantiertes Recht auf verfassungswidrige Weise einschränkt».

Das Gericht hob insbesondere seine Entscheidung aus dem Jahr 2018 hervor, in der bereits erklärt wurde, dass die Möglichkeit, Geschlecht und Namen anzupassen, ein uneingeschränktes Grundrecht für trans Personen ist.

Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts wird die durch § 33 verursachte verfassungswidrige Situation nicht vollständig beseitigt. Der Antrag des Gerichts in Miskolc – und damit die Entscheidung des Verfassungsgerichts – gilt nur für das laufende Verfahren. Wer zuvor keine gesetzliche Anerkennung des Geschlechts beantragt hat, hat weiterhin kein Recht dazu.


Derweil klagt Ungarn an der Seite von Polen vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die neue Rechtsstaatsklausel im EU-Haushalt (MANNSCHAFT berichtete).


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