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Schwules Ehepaar kann Leihmutter nicht steuerlich absetzen

Das Finanzgericht Münster schliesst nicht aus, dass sich die Rechtsprechung weiterentwickeln könnte

Leihmutterschaft
Ein Mann hält ein neugeborenes Baby in Händen (Symbolfoto: Jill Sauve / Unsplash)

Am Montag teilte das Finanzgericht in Münster mit, dass ein schwules Ehepaar die Kosten einer Leihmutterschaft, die in den USA anfielen, nicht als «aussergewöhnliche Belastung» von der Steuer absetzen könne.

Die beiden Männer hätten die Dienste einer in Kalifornien lebenden Leihmutter in Anspruch genommen. Diese wurde demnach dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Kläger stammten.

Das Kind lebe seit seiner Geburt beim Ehepaar in Deutschland, heisst es. Die Kläger hatten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) in Höhe von zirka 13.000 Euro als aussergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Deutschland verboten ist. (MANNSCHAFT berichtete darüber, dass das Bundesland Bremen jetzt lesbische Paaren bei der teuren Kinderwunschbehandlungen finanziell fördert.)

«Biologische Sachgesetzlichkeit»
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage führten die Männer aus, dass ihre ungewollte Kinderlosigkeit, die sich «aus der biologischen Sachgesetzlichkeit der männlich gleichgeschlechtlichen Beziehung» ergebe, «von der WHO als Krankheit anerkannt» sei. Aus der dadurch entstandenen schweren Belastung habe sich bei einem der Kläger eine psychische Erkrankung ergeben.


Die Regelungen im Bundesstaat Kalifornien würden höchsten ethischen Ansprüchen folgen, was ihnen sehr wichtig gewesen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, die Anerkennung der Aufwendungen unter Verweis auf das Embryonenschutzgesetz (ESchG) zu versagen, da dessen Vorschriften in der Wissenschaft umstritten und veraltet seien.

Es sei weder nachgewiesen, dass das Kindeswohl gefährdet sei, noch dass Leihmütter per se ausgebeutet würden. Das ESchG sei insoweit nicht verfassungsgemäss.

Dem ist der 10. Senat nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. (MANNSCHAFT hatte über ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel berichtet, wonach Homopaare ihre Kinderwunschbehandlung nicht von der Krankenkasse erstattet bekommen müssen.)


Blick in die Zukunft
Die Begründung lautet: «Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, welche aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes getätigt würden, seien als Krankheitskosten und damit als aussergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Erforderlich sei hierbei, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werde.»

Weiter heisst es: «Von der Rechtsprechung anerkannt worden seien derartige Aufwendungen unabhängig davon, ob die künstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in gar keiner Beziehung lebe. Vor diesem Hintergrund sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass sich die Rechtsprechung weiterhin dahin entwickele, dass auch zwei Ehemänner Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung geltend machen können, wenn bei einem der Partner Symptome einer psychischen Erkrankung eingetreten seien.»

Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass sich die Rechtsprechung weiterhin dahin entwickele

Im Streitfall scheitere die Abziehbarkeit allerdings daran, dass die Behandlung nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgenommen worden sei. Nach dem ESchG seien eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt.

«Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Kläger auf ‹reproduktive Autonomie›, das teilweise aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Schutz der Familie oder der allgemeinen Handlungsfreiheit hergeleitet werde, sei … verfassungsrechtlich gerechtfertigt», wird von den Richter*innen argumentiert. «Auch ein Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor, weil das Verbot der Leihmutterschaft nicht nur gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Männern, sondern auch heterosexuelle Beziehungen betreffe.»

Die vom Senat zugelassene Revision sei jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig. (MANNSSCHAFT berichtete, dass Thailand einen Australier mit Leihmutter-Baby an der Ausreise hinterte.)


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