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Kasse muss Brustentfernung bei nicht-binärer Person nicht zahlen

Geklagt hatte eine 24 Jahre alten Person

trans inter
Bild: iStockphoto

Ein Mensch, der sich weder als Frau noch als Mann fühlt, hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die operative Entfernung von Brüsten.

Dies geht aus einer am Montag in Stuttgart veröffentlichten Entscheidung des baden-württembergischen Landessozialgerichts hervor. Bei nicht-binären Menschen gebe es kein typisches Erscheinungsbild, welches zur Herstellung der Übereinstimmung von Geschlecht und Geschlechtsidentität angeglichen werden könnte.

Hintergrund der Klage war ein Verfahren einer 24 Jahre alten Person. Sie war laut Mitteilung einst mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen geboren und deshalb von Geburt an im Personenstandsregister ursprünglich als weiblich registriert worden. Im Oktober 2019 liess sie ihren Vornamen und die Geschlechterangabe ändern. Daraufhin wurde bei der gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme von rund 5 000 Euro für eine operative Entfernung der Brüste beantragt. Die Kasse lehnte dies ab. Das Sozialgericht verurteilte sie aber dann zur Kostenübernahme.

Das Landessozialgericht hob das Urteil der Vorinstanz nun auf. Denn ein Anspruch auf Krankenbehandlung in Form von Eingriffen in intakte, nicht in ihrer Funktion beeinträchtigte Organsysteme komme lediglich im Ausnahmefall in Betracht – insbesondere bei Abweichungen vom Regelfall, die entstellend wirkten, oder bei medizinisch gebotener Geschlechtsangleichung in Fällen des Transsexualismus. «Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor.»



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Ausgeschlossen seien in der Gesetzlichen Krankenversicherung Ansprüche auf solche Behandlungsmassnahmen, die darauf abzielten, die Uneindeutigkeit der äusseren Geschlechtsmerkmale zu erhöhen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung das Bundessozialgericht angerufen werden.


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