Hasskriminalität gegen LGBTIQ soll entschlossener geahndet werden
Plan: «Gegen die sexuelle Orientierung gerichtete» Motive werden strafverschärfend einbezogen
In ihrer Kabinettssitzung am Mittwoch hat die Bundesregierung den Entwurf für ein «Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt» beschlossen.
Der Entwurf beinhaltet auch, dass «geschlechtsspezifische» sowie «gegen die sexuelle Orientierung gerichtete» Tatmotive als weitere Beispiele für menschenverachtende Beweggründe ausdrücklich in die Strafgesetze zu Hasskriminalität aufgenommen werden, heisst es in einer Erklärung des Queer-Beauftragten.
Sven Lehmannt (Grüne) weiter: «Hasstaten und Gewalt gegen queere Menschen sind menschenfeindliche Straftaten. Jeden Tag werden in Deutschland mindestens drei queere Menschen angegriffen, und das sind nur die Taten, die angezeigt und ordentlich registriert werden. Die Dunkelziffer ist deutlich höher. Diesen Straftaten muss der Staat entschlossen entgegentreten. Daher begrüsse ich das heutige klare Zeichen der Bundesregierung gegen Hasskriminalität, die sich alltäglich gegen Lesben, Schwule, bisexuelle, trans und inter und queere Menschen richtet.»
Durch die ausdrückliche Aufnahme «geschlechtsspezifischer» sowie «gegen die sexuelle Orientierung gerichteter» Motive in den Gesetzestext werden diese in Gerichtsverfahren eher strafverschärfend einbezogen und damit besser geahndet. Denn was Schwarz auf Weiss im Gesetzestext steht, findet in der Rechtspraxis mehr Beachtung. Die ausdrückliche Erwähnung dieser Beweggründe unterstreicht zudem, dass die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen schon frühzeitig solche Motive aufzuklären und zu berücksichtigen hat.»
Nach dem Willen der Bundesregierung soll es in § 46 Strafgesetzbuch Grundsätze zur Strafzumessung zukünftig heissen: «Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende.»
«Geschlechtsspezifische» Beweggründe umfassen dabei auch solche Motive, die sich gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität des Opfers richten. In der aktuellen Version ist Hass gegen Frauen und LGBTIQ nicht explizit erwähnt, sondern fällt als Tatmotiv unter die Formulierung der «sonstigen menschenverachtenden» Beweggründe, heisst es in der Erklärung weiter.
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