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Freispruch für Ulrich Kutschera nach homofeindlichen Äusserungen

In erster Instanz war der Biologie-Professor zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt worden

Ulrich Kutschera
Biologie-Professor Ulrich Kutschera (Foto: Göran Gehlen/dpa)

In einem Berufungsprozess um Aussagen über Homosexuelle ist der Kasseler Biologie-Professor Ulrich Kutschera freigesprochen worden.

Das Landgericht Kassel habe keinen Straftatbestand als erfüllt angesehen, teilte ein Sprecher am Mittwoch mit. Nach Auffassung der Richter seien die Äusserungen von Ulrich Kutschera von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. In erster Instanz war dieser im vergangenen August vom Amtsgericht Kassel wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt worden (MANNSCHAFT berichtete).

Kutschera hatte 2017 im Gespräch mit dem Internetportal kath.net zum Thema Eheöffnung homosexuelle Beziehungen mit Kindesmissbrauch in Zusammenhang gebracht. Daraufhin hatten mehrere Menschen – darunter Homosexuelle – den Professor der Uni Kassel angezeigt.

Die Ehe für alle eröffne ein mögliches «Horror-Kinderschänder-Szenario», so Kutschera damals. Ein mögliches Adoptionsrecht nannte er «staatlich geförderte Pädophilie mit schwerstem Kindesmissbrauch».


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Ähnlich äusserte sich kürzlich das Staatsoberhaupt von Liechtenstein, Fürst Hans-Adam II. (MANNSCHAFT berichtete). Schwule mit Pädophilen gleichzusetzen, hat unter Konservativen eine gewisse Tradition. Erst im Herbst hatte Benjamin Zürcher von der Jungen EVP (JEVP) Thurgau behauptet, dass das Adoptionsrecht für homosexuelle Paare «Pädophilie fördern kann» (MANNSCHAFT berichtete).

Ulrich Kutschera war laut dem Gerichtssprecher nach seiner Verurteilung in die Berufung gegangen. Auch die Staatsanwaltschaft rief die zweite Instanz an. Damit habe erreicht werden sollen, dass der Professor auch wegen Volksverhetzung verurteilt wird, erläuterte ein Sprecher der Ermittlungsbehörde. Die Richter verwarfen aber die Berufung der Anklage.

Über den am Dienstag erfolgten Freispruch hatten zuvor mehrere Medien berichtet. Das erstinstanzliche Urteil ist demnach mit der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts aufgehoben.



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