Der Schutz vor Diskriminierung gilt ab 1. Juli
Das Schweizer Stimmvolk hatte am 9. Februar 2020 der Ausweitung zugestimmt
Der Schutz der sexuellen Orientierung vor Diskriminierung gilt ab 1. Juli 2020.
Mit grosser Mehrheit stimmten die Schweizer Stimmberechtigten am 9. Februar der Ausweitung der Anti-Rassismusstrafnorm auf die sexuelle Orientierung zu (MANNSCHAFT berichtete). Noch dieses Jahr tritt der Schutz vor Diskriminierung in Kraft, und zwar am 1. Juli 2020. Dies entschied der Bundesrat in seiner Sitzung vom 3. April.
Als Anti-Rassismusstrafnorm wird der Artikel 161 des Strafgesetzbuches bezeichnet, der 1993 vom Parlament verabschiedet und im Folgejahr vom Stimmvolk angenommen wurde. Dieser schützt Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe, Ethnie oder Religion vor Hetze und Diskriminierung.
Schon heute sind Beleidigungen und Diskriminierungen gegenüber Einzelpersonen strafbar, selbst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Mit der Ausweitung sind ab 1. Juli auch Homo- und Bisexuelle als Gruppe geschützt.
Somit wäre es beispielsweise nicht mehr möglich, Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Waren oder Dienstleistungen zu verweigern. Dieser Schutz gilt schon heute, jedoch nur für Personen, die wegen ihrer Hautfarbe, Ethnie oder Religion ausgeschlossen werden. «Einer Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung den Zutritt in ein Restaurant zu verweigern, ist in der Schweiz heute legal», sagte Dominic Nellen, Vertrauensanwalt von Pink Cross, im Oktober 2019 (MANNSCHAFT berichtete).
Die Ausweitung der Anti-Rassismusstrafnorm schützt Homo- und Bisexuelle auch vor Herabwürdigungen und Aufruf zu Hass im öffentlichen Raum. Darunter fällt beispielsweise auch die homophoben Schmierereien vom Sommer 2019 am Bahnhof Steinibach im Kanton Bern (MANNSCHAFT berichtete). Gemäss Nellen wäre bei einer Verurteilung nur der Tatbestand der Sachbeschädigung relevant. Ab 1. Juli wäre die homophobe Schmiererei – genau wie eine rassistische Schmiererei – eine zusätzliche Straftat.
Die Zukunft wird zeigen, in welchem Rahmen die Gerichte die ausgeweitete Anti-Rassimusstrafnorm in Bezug auf die sexuelle Orientierung auslegen. Seit 1994 hat die Strafnorm zu durchschnittlich 24 Verurteilungen pro Jahr geführt. Weiterhin nicht strafbar sind beispielsweise Witze am Stammtische oder eine ablehnende Haltung gegenüber der Ehe für alle. Diskriminierende Äusserungen müssen öffentlich sein und die betreffende Gruppe im Kern ihrer Menschenwürde herabsetzen.
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