Vorstoss will rechtliche Situation bei intergeschlechtlichen Kindern klären
Vier UN-Ausschüsse hatten die Schweiz zum Handeln aufgefordert
Die Schweizer Nationalrätin Florence Brenzikofer hat eine Interpellation zur Frage eingereicht, wie sich der Bundesrat zur Geschlechtsveränderung bei intergeschlechtlichen Kindern positioniert.
Die Interpellation fordert den Bundesrat auf, zu medizinisch unnötigen Eingriffen und Behandlungen bei Minderjährigen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung Stellung zu beziehen. Dazu hat die Nationalrätin Florence Brenzikofer sechs Fragen zur rechtlichen Situation der inter Kinder an den Bundesrat übergeben.
Als Begründung führt die Grünen-Politikerin die UN-Ausschüsse gegen Folter, für Kinderrechte und für die Eliminierung der Diskriminierung von Frauen auf. Die Ausschüsse hatten die Schweiz aufgefordert, dafür zu sorgen, dass keine medizinisch unnötigen Eingriffe oder Behandlungen bei Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung mehr durchgeführt werden dürfen.
Ist diese Einwilligung gültig, wenn die Behandlung nicht unmittelbar medizinisch notwendig ist?
«Ist der Bundesrat der Auffassung, dass Eltern in eine Behandlung zur Veränderung der Geschlechtsmerkmale ihres urteilsunfähigen Kindes rechtsgültig einwilligen können?» fragt Florence Brenzikofer in ihrer Interpellation. «Ist diese Einwilligung rechtlich gültig, auch wenn die Behandlung nicht unmittelbar medizinisch notwendig ist?»
Bis heute könnte es in der Schweiz erlaubt sein, geschlechtsverändernde Behandlungen und Operationen an Kindern durchzuführen, wenn die Eltern zustimmen. Mit der Interpellation möchten Brenzikofer und die Mitunterzeichner*innen klären, ob Eltern dies rechtlich überhaupt dürfen.
«Stimmt der Bundesrat zu, dass eine solche Einwilligung der Eltern für eine solche Behandlung nach der Oviedo-Konvention, welche die Schweiz im Jahr 2008 ratifiziert hat, nicht rechtsgültig ist?», lautet eine weitere Frage der Interpellation. Die Oviedo-Konvention soll Menschen in Europa vor «jeder missbräuchlichen Anwendung des biologischen und medizinischen Fortschritts» bewahren. Mit Artikel 6 schützt die Konvention Personen, die einer Behandlung noch nicht zustimmen können. Im ersten Absatz steht: «Bei einer einwilligungsunfähigen Person darf eine Intervention nur zu ihrem unmittelbaren Nutzen erfolgen.»
In den weiteren Fragen will Florence Brenzikofer vom Bundesrat konkrete Details erfahren. Für welche Eingriffe sieht der Bundesrat die Unversehrtheit eines Kindes verletzt? Wie definieren sie «unmittelbare medizinische Notwendigkeit» und in welchen Fällen halten sie die Behandlung für gerechtfertigt?
Das geltende Strafrecht solle bereits Behandlungen zur Veränderung der Geschlechtsmerkmale unter Strafe stellen, die ohne unmittelbare medizinische Notwendigkeit an Minderjährigen durchgeführt werden, auch im Falle der Zustimmung der Eltern, fordern Brenzikofer und die Mitunterzeichnenden in der Begründung.
Jedes Jahr kommen in der Schweiz schätzungsweise 20 bis 100 intergeschlechtliche Babys zur Welt. Die Parlamentskommissionen haben bereits darüber beraten, ob Jugendliche ihren Geschlechtseintrag selbstbestimmt ändern dürfen (MANNSCHAFT berichtete).
Auch in Deutschland und Österreich sind Gesetze zum Schutz von intergeschlechtlichen Menschen auf dem Weg. So konnte Alex Jürgen in Österreich das Recht erkämpfen, im Pass das Geschlecht «inter» führen zu dürfen (MANNSCHAFT berichtete). In Deutschland sind geschlechtsverändernde Operationen seit März diesen Jahres verboten (MANNSCHAFT berichtete).
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