LSVD: Verbot von «Homoheilungen» soll offenbar ins Leere laufen

Die Abgeordneten von Union und SPD werden aufgefordert, das Gesetz abzulehnen

Symbolbild: Online Marketing / Unsplash
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Der Deutsche Bundestag entscheidet am 7. Mai über den «Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen». Der LSVD lobt den mustergültigen demokratischen Prozess im Vorfeld. Doch der Entwurf enthalte deutliche Mängel. Darum werden die Abgeordneten von Union und SPD aufgefordert, das Gesetz zum Verbot von «Homoheilungen» abzulehnen.

Diese Mängel, so der LSVD, liessen den demokratischen Prozess im Rückblick zu einer Farce verkommen. Diese Mängel sind nicht in dem demokratischen Prozess begründet. So hatte Gesundheitsminister Spahn im vergangenen Jahr eine Kommission zum Verbot von Konversionstherapien berufen (MANNSCHAFT berichtete).

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Die Mängel seien nur dadurch zu erklären, dass das Gesetz offenbar ins Leere laufen solle, schreiben LSVD und die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen (BASJ) in einem Brief, der am Montag an die Abgeordneten der Grossen Koalition versandt wurde. Auch die GRÜNEN-Sprecherin für Queerpolitik, Schauws, hatte bereits Nachbesserungen an dem Gesetz gefordert (MANNSCHAFT berichtete).

Im Folgenden dokumentieren wir den Brief von LSVD und BASJ:

1.Das Gesetz soll nach § 1 Abs. 1 «am Menschen durchgeführte Behandlungen» verbieten. Zu keinem Zeitpunkt und von keiner der angehörten Personen wurde in dem demokratischen Prozess die Einschränkung «am Menschen durchgeführt» befürwortet oder auch nur erklärt, welche Bedeutung diese Einschränkung haben soll. Der Begriff «Behandlungen» wurde von der weit überwiegenden Zahl der Sachverständigen als zu positiv besetzt abgelehnt, auch die Minderheit, die dies anders gesehen hat, hat diesen Begriff nicht etwa als vorzugswürdig gegenüber den von der Mehrheit befürworteten Begriffen wie «Massnahmen» oder «Interventionen» bewertet.

Es ist absolut nicht nachvollziehbar, warum dann doch an dem Begriff „Behandlungen» festgehalten und dieser dann auch noch mit der Einschränkung «am Menschen durchgeführt» versehen wird. Die Massnahmen, die doch eigentlich verhindert werden sollen, werden dadurch verharmlost und bei Massnahmen, die nicht unmittelbar physisch eingreifen, wie z.B. Exorzismus und/oder psychisch ansetzenden Interventionen, sind Auseinandersetzungen darüber, ob es sich um «am Menschen durchgeführte Behandlungen» handelt, vorprogrammiert. Das ist nicht nur den Betroffenen,  sondern auch der Justiz unzumutbar.

2. § 2 Abs. 2 unterstellt, es könne eine Einwilligung zur Durchführung einer Konversionsmassnahme geben, die nicht «auf einem Willensmangel beruht». Auch dies ist von den angehörten Sachverständigen nicht geltend gemacht worden.  Schon die Unterstellung, es könne Einwilligungen ohne Willensmangel geben, schadet minderjährigen Opfern solcher Massnahmen und auch Erwachsenen, deren  Einwilligung durch eine solche Täuschung erschlichen wird. In der Gesetzesbegründung wird zudem zutreffend dargestellt, dass sich Konversionsmassnahmen nachweislich auch auf Dritte negativ auswirken. Auch dies wurde von den angehörten  Sachverständigen durchgängig bestätigt. Es ist völlig unverständlich, warum der Entwurf dieser Erkenntnis in § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt.

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3. Entgegen § 5 Abs. 2 ist die Missachtung der Identität durch Durchführung einer unethischen, untauglichen und schädlichen Intervention stets als gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu werten. Es wurde  auch in den Anhörungen nicht erklärt, dass und wann dies nicht der Fall sein sollte. Auch hier sehen wir die Gefahr, dass das Gesetz leerläuft – und im Übrigen die an Konversionsmassnahmen interessierten Strukturen ihren Druck auf Fürsorge- und Erziehungsberechtigte noch erhöhen.

Allen drei Mängeln sei gemein, dass sie nicht im demokratischen Vorlauf des Gesetzes begründet liegen, was zu dessen offenbar beabsichtigtem Leerlauf führen werde. Die Abgeordneten werden dringend gebeten, dem Gesetz im jetzigen Zustand die Zustimmung zu verweigern.

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