EU-Kommission leitet Verfahren gegen Ungarn und Polen ein
Am Vortrag erklärte Polens Verfassungsgericht, EuGH-Anordnungen zur Justiz seien nicht bindend
In Polen und Ungarn wird aus Sicht der EU-Kommission gegen die Grundrechte von nicht heterosexuellen Menschen verstossen. Da die Regierungen bislang nicht auf die Vorwürfe reagieren, werden nun Konsequenzen gezogen.
Wegen der mutmasslichen Diskriminierung von nicht heterosexuellen Menschen leitet die EU-Kommission rechtliche Schritte gegen Ungarn und Polen ein. Die Gleichheit und die Achtung der Würde und der Menschenrechte seien Grundwerte der EU, teilte die Behörde am Donnerstag in Brüssel mit. Die Kommission werde deswegen alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einsetzen, um diese Werte zu verteidigen.
Zu diesem Zweck wurden nun sogenannte Vertragsverletzungsverfahren auf den Weg gebracht. Sie könnten bis zu Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union führen.
Im Fall von Ungarn geht es konkret um ein neues Gesetz, das Publikationen verbietet, die Kindern zugänglich sind und nicht-heterosexuelle Beziehungen darstellen. Auch wird Werbung verboten, in der LGBTIQ als Teil einer Normalität erscheinen (MANNSCHAFT berichtete).
Viele EU-Staaten und auch die Kommission sehen es deswegen als diskriminierend an. Ungarn weist die Vorwürfe gegen das Gesetz hingegen zurück. Aus Sicht der Regierung sorgt es nur dafür, dass Eltern allein darüber entscheiden können, wie sie die sexuelle Erziehung ihrer Kinder gestalten wollen.
Auch der Konflikt zwischen Polen und der EU spitzt sich weiter zu. Hier geht die Kommission davon aus, dass die polnischen Behörden nicht angemessen auf ihre Untersuchung zu den sogenannten LGBT-freien Zonen reagiert hatten. Diese waren von mehreren polnischen Regionen und Gemeinden geschaffen worden (MANNSCHAFT berichtete).
Am Donnerstag urteilte ausserdem das EuGH, ein zentraler Bestandteil von Polens Justizreform für sei unrechtmässig. Eine Kammer zur Disziplinierung von Richter*innen biete nicht genug Unabhängigkeit.
Das Verfassungsgericht in Warschau hatte noch am Mittwoch geurteilt, die Anwendung einstweiliger Verfügungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich auf des Gerichtssystem des Landes beziehen, sei nicht mit Polens Verfassung vereinbar.
Konkret geht es um die umstrittene Disziplinarkammer des polnischen Obersten Gerichts, an deren Unparteilichkeit es Zweifel gibt. Der EuGH hatte bereits in einer einstweiligen Verfügung im April 2020 entschieden, dass die seit 2018 existierende Disziplinarkammer des Obersten Gerichts ihre Arbeit zunächst aussetzen müsse, weil sie möglicherweise nicht politisch unabhängig sei.
Trotz dieser Anordnung blieb die Disziplinarkammer weiter aktiv. Am Mittwoch, kurz vor der Verkündung des Urteils des polnischen Verfassungsgerichts, liess der EuGH noch eine weitere einstweilige Verfügung folgen: Darin wird Polen aufgefordert, die Bestimmungen auszusetzen, mit denen die Disziplinarkammer ermächtigt wird, über Anträge auf Aufhebung der richterlichen Immunität sowie über Fragen zur Beschäftigung und Pensionierung von Richter*innen zu entscheiden.
Das polnische Verfassungsgericht urteilte jedoch, die Vorschrift der EU-Verträge, auf deren Basis der EuGH seine einstweiligen Verfügungen erlasse, seien nicht konform mit der Verfassung. Die EU könne ihre Mitgliedsstaaten nicht bei der Schaffung von Regelungen zum Justizsystem und der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit ersetzen.
Polens nationalkonservative PiS-Regierung baute in den vergangenen Jahren das Justizwesen um. Die EU-Kommission eröffnete wegen strittiger Reformen bereits mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen die Regierung in Warschau und reichte Klagen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. (mit dpa)
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