Urteil: Regelung zu lesbischen Müttern ist verfassungswidrig

Aus Sicht des Senats fehlt im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Regelung für gleichgeschlechtliche Paare

Gesa Teichert-Akkermann (li) und Frau Verena Akkermann mit Tochter Paula (Foto: Julian Stratenschulte/dpa)
Gesa Teichert-Akkermann (li) und Frau Verena Akkermann mit Tochter Paula (Foto: Julian Stratenschulte/dpa)

Das Oberlandesgericht Celle hält es für verfassungswidrig, dass in Deutschland bei lesbischen Elternpaaren nicht automatisch beide Mütter in die Geburtsurkunde eingetragen werden können.

In ihrem Kampf für die rechtliche Gleichstellung queerer Familien haben zwei verheiratete Frauen aus dem Landkreis Hildesheim ein Etappenziel erreicht. Das Oberlandesgericht (OlG) Celle verwies am Mittwoch ihren Fall an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, weil die Richter die aktuellen Regelungen im Abstammungsrecht zur Elternschaft für verfassungswidrig halten. Sie sollten eigentlich entscheiden, ob die einjährige Paula rechtlich zwei Mütter hat und ob diese in die Geburtsurkunde einzutragen sind (Az. 21 UF 146/20). Dieses Verfahren wurde ausgesetzt, weil im Bürgerlichen Gesetzbuch nur von Mutterschaft und Vaterschaft die Rede ist. Dies müsse neu geregelt werden.

Ulle Schauws, Sprecherin für Queerpolitik der grünen Bundestagsfraktion, erkärt nach dem Urteil: «Schon wieder müssen die Gerichte ausbaden, was die Politik der Grossen Koalition vermasselt hat. Die Verhinderungspolitik der aktuellen Regierung im Bereich der Queerpolitik und einer modernen Familienpolitik ist unerträglich und untergräbt das Vertrauen in die Rolle des Parlaments. Wir brauchen dringend eine Reform des Abstammungsgesetzes.» Einen Gesetzentwurf könne man der Koalition sofort zur Verfügung stellen, so die Politikerin.

Gesa Teichert-Akkermann hatte ihre Tochter Paula vor rund einem Jahr in Hannover zur Welt gebracht. Das zuständige Standesamt trug nur sie in die Geburtsurkunde ein, nicht aber ihre Frau Verena Akkermann. Nach derzeitiger Rechtslage steht ihr nur das mitunter langwierige Verfahren der Stiefkindadoption offen (MANNSCHAFT berichtete). 

 

Der Reformbedarf sei laut Schauws besonders dringend, da die Ungleichbehandlung Kinder betrifft. Wenn ein Kind in einer heterosexuellen Ehe geboren wird, sind beide Ehepartner automatisch die Eltern mit allen Rechten und Pflichten. Dabei ist es gleich, ob der Ehemann tatsächlich der biologische Vater ist.

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Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe kann die Ehefrau der Mutter nur durch eine aufwändige und langwierige Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden. Diese Regelung widerspriche dem Kindeswohl und sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz nicht vereinbar. Als Grüne habe man dazu einen Vorschlag gemacht, den die Union, die SPD und die FDP im letzten Jahr abgelehnt hätten.

In diesem Kontext erscheine der Versuch von Familienministerin Franziska Giffey (SPD), letztes Jahr beim «Adoptionshilfegesetz» die Diskriminierung für Regenbogenfamilien im Adoptionshilfegesetz noch zu verschärfen, nochmal mehr absurd. Der Bundesrat hatte das Gesetz gestoppt.

Immer wieder untersuchen internationale Studien Regenbogenfamilien und kommen zum Schluss, dass sich Kinder mit gleichgeschlechtlichen Eltern auf emotionaler, sozialer und intellektueller Ebene gleich gut entwickeln wie Kinder mit anderen Familienstrukturen (MANNSCHAFT berichtete).

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