Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare tritt am 1. Januar 2018 in Kraft
Am 1. Januar 2018 tritt in der Schweiz das revidierte Adoptionsrecht in Kraft, darunter auch die Stiefkindadoption. Zudem wird das Mindestalter für Adoptiveltern gesenkt und das Adoptionsgeheimnis gelockert. Für gleichgeschlechtliche Paare weiterhin nicht erlaubt ist die Volladoption.
Die Stiefkindadoption wird gelockert. Ab dem neuen Jahr dürfen auch Personen in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft das Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptieren. Das Datum der Inkraftsetzung wurde vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 5. Juli 2017 beschlossen.
Der Nationalrat hatte das revidierte Adoptionsgesetz am 30. Mai 2016 mit 115 zu 65 Stimmen bei fünf Enthaltungen verabschiedet, allerdings wurde dabei die vom Ständerat beschlossene Volladoption für gleichgeschlechtliche Paare abgelehnt. Die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare war konservativen Kreisen ein Dorn im Auge. Das von ihnen geplante Referendum konnte aufgrund fehlender Unterschriften jedoch nicht ergriffen werden.
Die Adoption fremder Kinder bleibt eingetragenen Paaren und Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft also weiterhin nicht erlaubt.
Der Dachverband Regenbogenfamilien, deren Mitglieder sich lange für die Stiefkindadoption eingesetzt hatten, zeigte sich hoch erfreut. «Endlich dürfen wir unsere eigenen Kinder aodptieren», stand auf seiner Facebookseite.
So sieht das neue Adoptionsrecht aus Das neue Adoptionsrecht soll der Tatsache Rechnung tragen, dass immer mehr Kinder bei unverheirateten oder gleichgeschlechtlichen Paaren aufwachsen.
Ein weiteres Element der Revision ist die Senkung des Mindestalters für eine Volladoption von 35 auf 28 Jahre. Zudem ist die Dauer der Ehe nicht mehr ausschlaggebend. Künftig muss ein Paar mindestens drei Jahre lang einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, um ein fremdes Kind adoptieren zu dürfen.
Künftig können leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben und später nach ihm suchen oder Informationen erhalten möchten, dessen Personalien in Erfahrung bringen – vorausgesetzt, das volljährige oder zumindest urteilsfähige Adoptivkind hat der Bekanntgabe zugestimmt. Ferner sollen adoptierte Kinder das Auskunftsrecht über ihre leiblichen Geschwister erhalten. Einen absoluten Anspruch auf die Bekanntgabe der Personalien der leiblichen Eltern hat das Kind wie bisher erst dann, wenn es volljährig ist.
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