Scheidung: Was gilt bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe?
Es gilt die Pflicht des Trennungsjahres, bevor eine Scheidung eingereicht werden kann
Seit Oktober 2017 dürfen in Deutschland auch gleichgeschlechtliche Paare den Bund der Ehe eingehen. Während eine eingetragene Lebenspartnerschaft bei Streitigkeiten durch eine Aufhebung beendet wird, müssen verheiratete Paare den regulären Ablauf einer Scheidung durchmachen – egal, welchem Geschlecht die Ehegatten angehören.
Die einzelnen Stationen einer Scheidung sind zum Großteil davon abhängig, ob es sich um eine streitige oder einvernehmliche Trennung handelt. Bei Letzterem sind sich die Ehegatten über die einzelnen juristischen Begebenheiten, zum Beispiel den nachehelichen Unterhalt, die Umgangsrechte für gemeinsame Kinder oder den Verbleib des ehelichen Hausrats, einig, weshalb es sich stets um die kostengünstigste Variante handelt. Konflikte hinsichtlich der Besitztümer oder Ähnlichem erfordern deutlich mehr Zeit und Geld.
Trennungsjahr vor der Scheidung
Auch für gleichgeschlechtliche Paare gilt die Pflicht des Trennungsjahres, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Dazu müssen nicht zwingend separate Wohnungen gewählt werden. Wenn die „Trennung von Tisch und Bett“ ausreichend nachgewiesen werden kann, ist der Verbleib im gemeinsamen Haushalt ebenso möglich.
Auch der Tag der Trennung sollte belegbar sein. Entweder wird dieser schriftlich festgehalten und von beiden Partnern unterzeichnet oder etwa durch einen Anwalt erklärt.
Scheidungsantrag beim Familiengericht
Grundsätzlich herrscht im gerichtlichen Scheidungsverfahren Anwaltszwang – mindestens für denjenigen, der die Trennung wünscht. Der andere Partner benötigt nicht unbedingt einen eigenen Rechtsbeistand, im Falle einer streitigen Scheidung ist dieser aber durchaus sinnvoll.
Um die Ehe aufzuheben, muss also ein entsprechender Rechtsanwalt beauftragt werden, welcher den Antrag beim Familiengericht einreicht. Zu beachten ist, dass oftmals bereits an dieser Stelle ein Gerichtskostenvorschuss fällig wird.
Versorgungsausgleich
Für den Versorgungsausgleich sind entsprechende Anträge auszufüllen, um die jeweiligen erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten miteinander zu vergleichen. Anschließend findet eine hälftige Teilung für beide Seiten statt. Zwar werden die Formulare meist bereits von den Versicherern auf ihre Richtigkeit überprüft, es kann jedoch erst ein Scheidungstermin festgelegt werden, wenn das Gericht die vollständigen und korrekten Unterlagen begutachtet hat.
Scheidungstermin
Beim festgesetzten Scheidungstermin – dieser ist endgültig sowie ohne gravierenden und nachweisbaren Grund nicht verschiebbar – haben grundsätzlich beide Ehegatten persönlich zu erscheinen. Folgende Dokumente müssen dabei mitgebracht werden:
- der Personalausweis oder Reisepass
- die Heiratsurkunde
- gegebenenfalls die Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
- gegebenenfalls der notarielle Ehevertrag im Original
Im Gericht werden noch einmal alle notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung einer Scheidung geprüft. Handelt es sich um eine streitige Scheidung, müssen auch alle anderen offenen Belange geklärt werden. Ist es nicht am besagten Tag möglich, alle Konflikte beizulegen, kann die Ehe auch nicht endgültig geschieden werden und der Rechtsstreit zieht sich mitunter über mehrere Monate oder gar Jahre.
Scheidungsbeschluss
Sind alle notwendigen Bedingungen erfüllt und es herrscht Einigkeit zwischen den Partnern, kann dagegen noch am selben Tag der Scheidungsbeschluss vonseiten des Richters verlesen werden. Zum einen besteht dann die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Berufung einzulegen, und erst wenn dies nicht geschieht, wird der Beschluss rechtskräftig. Zum anderen können die Rechtsanwälte auch direkt vor Ort erklären, dass ihre Mandanten hierauf verzichten, sodass der Beschluss sofortige Rechtskraft erlangt.
Wichtig: Der Scheidungsbeschluss muss stets gut aufbewahrt werden. Er wird unter Umständen für den Nachweis der Scheidung gegenüber Behörden notwendig, zum Beispiel bei der Personenstandsänderung oder wenn Sie erneut eine Ehe eingehen wollen.
Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Eingetragene Lebenspartnerschaften, wie sie trotz der neuen Erlaubnis zur Eheschließung gleichgeschlechtlicher Partner auch weiterhin möglich sind, können nicht geschieden, sondern nur aufgehoben werden. Die Voraussetzungen, die hierfür vorliegen müssen, ähneln allerdings denen einer Scheidung. So gilt etwa auch hier die Regelung des Trennungsjahres. Mindestens 12 Monate müssen die homosexuellen Lebenspartner nachweisbar einen getrennten Haushalt führen, bevor die Aufhebung vom Trennungswilligen beantragt werden kann.
Kosten einer Scheidung
Die Durchführung einer Scheidung macht sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten erforderlich. Die Höhe kann dabei jedoch sehr unterschiedlich ausfallen. Zum einen erheben Anwälte verschiedene Gebühren. Ein Preisvergleich im Vorfeld kann sich daher lohnen.
Zum anderen orientieren sich die Gerichtskosten an dem sogenannten Verfahrenswert, welcher sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten errechnet. Der Mindeststreitwert beträgt allerdings 3.000 Euro. Aus einer Gebührentabelle ergeben sich für diesen Betrag beispielsweise Gerichtskosten in Höhe von 216 Euro. Für Geringverdiener besteht hier die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Weitere Informationen zur Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe sowie ähnlichen Themen können Sie auf der kostenfreien Ratgeberseite www.scheidung.org/gleichgeschlechtliche-ehe/ nachlesen.
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