«Nach der sexuellen Orientierung darf nicht gefragt werden»

Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Sexualität und Job

Symbolbild: Tim Gouw/Unsplash
Symbolbild: Tim Gouw/Unsplash

Muss man sich beim Bewerbungsgespräch outen? Und welche Pflichten haben Arbeitgeber*innen, wenn Beschäftigte wegen ihrer Sexualität lächerlich gemacht werden?

Am Samstag fällt der Startschuss für den Pride Monat. Der Juni steht wie jedes Jahr ganz im Zeichen der Gleichberechtigung und Akzeptanz der LGBTIQ-Community. Rund 300’000 Beschäftigte in Österreich bezeichnen sich als queer – also etwa lesbisch, schwul, bi oder trans. Allerdings geben sich im Job laut ÖGB nur rund 60’000, also ein Fünftel, zu erkennen.

Die sexuelle Identität ist auch am Arbeitsplatz ein grosses Thema – schon beim Bewerbungsgespräch gibt es für nicht-heterosexuelle Menschen eine Belastung: die bange Frage, ob die Sexualität oder eine mögliche Partnerschaft zur Sprache kommen soll.

«Die Rechtslage ist hier eindeutig: Fragen nach der sexuellen Orientierung dürfen nicht gestellt werden. Sie betreffen die Privatsphäre. Wird man dennoch danach gefragt, gilt dasselbe wie etwa bei Fragen nach einem eventuellen Kinderwunsch: Man muss sie nicht oder nicht wahrheitsgemäss beantworten», stellt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko in einer Pressemitteilung des ÖGB klar. Dasselbe gelte auch für trans und nicht-binäre Personen, teilte der Gewerkschaftsbund auf MANNSCHAFT-Anfrage mit.

Keinen Platz im Job haben auch unfreiwillige Outings durch Vorgesetze oder Kolleg*innen. Das ist «ein Eingriff in höchstpersönliche Rechte, der ohne Einverständnis der*des Betroffenen in der Regel rechtswidrig ist. Geht ein unfreiwilliges Outing mit Belästigungen am Arbeitsplatz einher, sieht das Gleichbehandlungsgesetz Abhilfemassnahmen und Schadenersatz vor», betont der Arbeitsrechtsexperte.

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verpflichtet Arbeitgeber*innen, Diskriminierungen und Belästigungen im Betrieb zu unterbinden. Sie müssen also bei Vorfällen für wirksame Abhilfe sorgen und so ein diskriminierungsfreies Umfeld ohne weitere Belästigungen schaffen.

Das gilt auch dann, so Trinko, «wenn Vorgesetzte oder Kolleg*innen glauben, sich über die sexuelle Orientierung einer bzw. eines Beschäftigten lustig machen zu müssen». Das heisst: Eine «angemessene Abhilfe» muss weitere Belästigungen wirksam verhindern und kann von einer Verwarnung oder Versetzung bis hin zur Kündigung oder Entlassung reichen».

Wer glaubt, wegen seiner sexuellen Orientierung gekündigt worden zu sein, «kann die Kündigung oder Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten oder die Kündigung akzeptieren, aber Schadenersatzansprüche geltend machen. Dabei helfen der Betriebsrat oder die Gewerkschaft», betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Trinko.

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