EU-Gericht: Homo-Paare sind unionsweit anzuerkennen!
„Ich freue mich riesig, weil ich die Diskriminierung durch Deutschland jetzt mit diesem Urteil begründen kann“, freut sich Frank Bartz van den Bosch. „Man darf nie aufgeben, wenn man weiß, dass man Recht hat.“ Über sechs Jahre hat er geklagt. Der Deutsche lebt seit vielen Jahren in den Niederlanden, ist dort seit 2011 mit einem Mann verheiratet. Einen gemeinsamen Familiennamen konnten sie nach dem dortigen Recht nicht annehmen. Deshalb wählten sie dafür das deutsche Recht. Doch in Deutschland wollte man ihre Ehe nur dann anerkennen, wenn sie einer Registrierung, sprich: Herabstufung als Lebenspartnerschaft zugestimmt hätten.
Darum verzichtete Frank auch bisher darauf, seinen Reisepass zu verlängern. Seit Jahren ist er nicht verreist deswegen. Selbst der Bundesgerichtshof gab ihnen nicht Recht. Grund: Nach deutschem Recht können gleichgeschlechtliche Partner einen Namen nicht als Ehenamen bestimmen. Denn Ehe bedeutete nach nationalem Verständnis „eine rechtliche Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau“, hieß es. Damals war die Ehe in Deutschland noch nicht geöffnet. Erst im Oktober 2017 hatte der europäische Menschengerichtshof ihre Klage abgelehnt.
EU-Mitgliedstaaten dürfen das Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers nicht dadurch behindern, dass sie einem gleichgeschlechtlichen Ehepartner aus einem Drittstaat das Aufenthaltsrecht verweigern
Nun bekommen Paare wie Frank und sein Mann Andre Recht, gewissermaßen über Bande: Ehegatten, die von ihrem Aufenthaltsrecht als Unionsbürger Gebrauch machen wollen, können auch schwule oder lesbische Partner sein. Das hat am Dienstagvormittag der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden.
Zwar stehe es den EU-Mitgliedstaaten weiterhin frei, die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern zu erlauben oder – wie in der Schweiz oder in Polen oder Italien – eben nicht. Aber: Sie dürfen das Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers nicht dadurch behindern, dass sie einem gleichgeschlechtlichen Ehepartner aus einem Drittstaat das Aufenthaltsrecht verweigern.
Geklagt hatten der Rumäne Relu Adrian Coman und sein amerikanischer Mann Robert Clabourn Hamilton. 2010 heirateten sie in Brüssel. Zwei Jahre später wollten sie von den rumänischen Behörden bestätigt bekommen, dass beide Männer sich auf Dauer in Rumänien aufhalten und dort arbeiten dürfen. Dabei beriefen sie sich auf die EU-Freizügigkeit: Die erlaubt nämlich Ehepartnern von EU-Bürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, ihren Gatten in den EU-Staat nachzuholen, in dem sie sich aufhalten.
Das EU-Freizügigkeitsrecht darf nicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich interpretiert werden, je nachdem, ob nach nationalem Recht Homosexuelle heiraten dürfen
Doch die rumänischen Behörden wollten dieses Recht für schwule Ehegatten nicht gelten lassen, da Rumänien die gleichgeschlechtliche Ehe nicht anerkennt. Für den EuGH wurde damit die Freizügigkeit des Rumänen verbotenerweise eingeschränkt. Die Weigerung Rumäniens, die in Belgien rechtmäßig geschlossene Ehe der Männer anzuerkennen und ein Aufenthaltsrecht zugunsten des Nicht-EU-Staatsangehörigen Hamilton zu gewähren, beschränke das Recht des Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Der EuGH entschied: Die Zulässigkeit einer solchen Weigerung hätte zur Folge, dass das Freizügigkeitsrecht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich interpretiert würde, je nachdem, ob nach dem nationalen Recht Homosexuelle heiraten dürfen oder nicht. Das ist nun nicht mehr zulässig.
Freude und Hoffnung Auch wenn es jetzt nicht Franks Klage war, die zum Erfolg führte – die Freude ist groß und ebenso die Hoffnung, dass Deutschland jetzt auch in seinem Fall endlich nachgibt. „Ich bin so dankbar, dass Andre mir sechs Jahre vertraut und all den Stress ertragen hat“, sagt Frank, der all die Jahre nicht aufgeben wollte und immer weiterkämpfte. „Das ist Liebe pur.“
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