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«Dritte Option» kommt erneut vors Bundesverfassungsgericht

Der bisherige Beschluss ignoriere die selbstbestimmte Geschlechtsidentität, so die Gesellschaft für Freiheitsrechte

dritte Option
Symbolfoto: iStock

Am 22. April 2020 beschloss der Bundesgerichtshof die «dritte Option» beim Personenstand (MANNSCHAFT berichtete). Dabei geht er allerdings ausschliesslich auf inter Personen ein und ignoriert die «empfundene Intersexualität». Nun wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) verweigerte einer Person den gewünschten Geschlechtseintrag nach §45b PStG, so dass die Anwendung und Formulierung dieses erst kürzlich verabschiedeten Gesetzes erneut vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden muss. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde auf Missstände hingewiesen, dass Ungleichbehandlungen vermieden werden sollen. Das Gesetz stand von Beginn an als Minimallösung in der Kritik.

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Die Professorin Dr. Anna Katharina Mangold und die Rechtsanwältinnen Friederike Boll und Katrin Niedenthal reichten am 15. Juni die Verfassungsbeschwerde ein. Unterstützt wurden sie dabei von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.

Kritisiert wird dabei der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April. Dieser versagt einer Person, ihren Geschlechtseintrag nach dem Personenstandsgesetz zu streichen, so der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) in einer gemeinsamen Pressemitteilung mit dem Bundesverband Trans* (BVT*), der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der dgti.


Geschlechtseintrag ändern wird einfacher, nur nicht für Minderjährige

Bei seiner Entscheidung gehe der Bundesgerichtshof ausdrücklich davon aus, dass der Geschlechtsbegriff im Personenstandsgesetz an das biologische Gesetzt einer Person gekoppelt sei. Somit schränke es den Anwendungsbereich für Änderungen des Geschlechtseintrages auf bestimmte intergeschlechtliche Personen ein.

Der Beschluss widerspreche damit der langjährigen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches wiederholt das subjektive Selbstverständnis von Geschlecht geschützt hat. Der Bundesgerichtshofs-Beschluss verstosse gegen Grund- und Menschenrechte und dürfe keinen Bestand haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.10.2017 erkannt, dass es verfassungswidrig ist, wenn das binäre Geschlechtssystem dazu zwingt zwischen weiblich und männlich wählen zu müssen. Dem Gesetzgeber wurde aufgetragen bis Ende 2018 einen weiteren positiven Geschlechtseintrag zu schaffen. Trotz der Hinweise auf Folgeprobleme wurde eine stark kritisierte «Minimallösung» verabschiedet (MANNSCHAFT berichtete).

Die Grüne begrüssen die Klage. «Viel zu lange schon werden Menschen mit dem bestehenden Gutachtenzwang pathologisiert und in ihrer Selbstbestimmung beschnitten», erklärte Sven Lehmann,  Sprecher für Queerpolitik der Grünen Bundestagsfraktion, am Dienstag.

«Seit Jahren drückt sich die Bundesregierung vor einer Beendigung dieser Diskriminierung und der Abschaffung der unsäglichen Regelungen im Transsexuellengesetz. Dazu hat sie das Selbstbestimmungsrecht intergeschlechtlichen Menschen ebenfalls von einem wissenschaftlich unhaltbaren „ärztlichen Attest“ abhängig gemacht. Wir haben immer wieder davor gewarnt, in einen unsicheren Rechtszustand zu laufen, CDUCSU und SPD haben das aber ignoriert.»

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Es gebe keinen einzigen sachlichen Grund für das Festhalten an einer staatlichen Reglementierung eines Geschlechtseintrages. Allein jeder Mensch selber könne über seine geschlechtliche Identität Auskunft geben – das habe das Bundesverfassungsgericht sehr deutlich gemacht.

Die Grüne Bundestagsfraktion werde am Freitag in der ersten Lesung einen Gesetzentwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz in den Bundestag einbringen, das das Transsexuellengesetz endlich ablösen soll. Dieser Gesetzentwurf schaffe Rechtsklarheit und setze das Recht jedes Menschen auf Selbstbestimmung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit um.

«Die Bundesregierung kann sich dem anschliessen oder erneut eine Schlappe vor dem Bundesverfassungsgericht kassieren. Es wäre ein starkes Signal, wenn sich die demokratischen Fraktionen im Sinne der Wahrung der Grundrechte aller Menschen auf der Grundlage dieses Gesetzentwurfs noch in dieser Legislaturperiode einigen», so Lehmann.


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