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Alle Antworten zum neuen Selbst­bestimmungs­gesetz

Es soll das «Transsexuellengesetz» ersetzen

Grundgesetz für Alle
Die riesige Regenbogenfahne vorm Bundestag (Foto: Christoph Soeder/dpa)

Das Selbstbestimmungsgesetz sei längst «überfällig», sagt der Queer-Beauftragte Lehmann. Der deutsche Bundestag berät an diesem Freitag final über neue Regeln für Geschlechtseinträge beim Standesamt.

Menschen, die beim Amt ihren Geschlechtseintrag ändern lassen wollen, haben es bislang mit hohen Hürden zu tun. Das will die Bundesregierung mit dem Selbstbestimmungsgesetz ändern. Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Vorhaben:


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Was soll sich mit dem neuen Gesetz ändern?


Es soll künftig leichter sein, seinen Geschlechtseintrag sowie den Vornamen offiziell ändern zu lassen. Dafür sollen Betroffene nur noch eine Erklärung beim Standesamt abgeben müssen – ohne ärztliches Attest, Sachverständigengutachten oder gerichtlichen Beschluss.

Wen betrifft es?

Im Fokus stehen laut Familienministerium drei Gruppen: trans, inter und nicht-binäre Menschen.


Warum bedarf es neuer Regeln?

Bislang gilt das Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980, das mit dem neuen Gesetz hinfällig sein wird. Betroffene mussten bis dato eine langwierige und kostspielige Prozedur mit Gutachten und Gerichtsbeschluss über sich ergehen lassen, wenn sie ihren Geschlechtseintrag samt Vornamen ändern lassen wollten. Bis 2011 mussten sich trans Menschen dafür sogar noch sterilisieren lassen. Die geltende Rechtslage verletze die Würde des Menschen, sagt der Queer-Beauftragte der Bundesregierung, Sven Lehmann. Auch der deutsche Psychotherapeutentag spricht sich seit längerem dafür aus, Hürden für Betroffene abzubauen.

Spielt das Alter für die Änderung des Geschlechtseintrags eine Rolle?

Ja. Je nach Alter gelten unterschiedliche Regeln. Minderjährige unter 14 Jahren dürfen die Erklärung beim Standesamt nicht selbst abgeben. Übernehmen muss das die gesetzliche Vertretung. Ist die Person mindestens 14 Jahre alt, aber nicht volljährig, muss es die Erklärung beim Standesamt zwar selbst abgeben, braucht dafür aber die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Stimmt der nicht zu, kann sich das Familiengericht einschalten. Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben und sich nicht einigen können, sind sie angehalten, im Sinne des Kindeswohls eine Entscheidung zu treffen. Ansonsten kann auch hier das Familiengericht eine Lösung herbeiführen. Volljährige geben die Erklärung grundsätzlich selbst ab, ohne dass weitere Zustimmungen oder Beratungen erforderlich sind. Eine Änderung ist aber immer nur maximal einmal im Jahr möglich.

Muss der Vorname immer mitgeändert werden?

Prinzipiell schon, es sei denn, der alte Vorname passt auch zum neuen Eintrag. Grundsätzlich gilt: Der Vorname muss dem Geschlechtseintrag entsprechen. Wer also beispielsweise den Eintrag «männlich» wählt, kann als Namen nicht Bettina oder Julia eintragen lassen. Insgesamt gibt es wie bisher die Wahl zwischen «männlich», «weiblich» und «divers». Betroffene können sich auch entscheiden, keine Geschlechtsangabe zu machen. Eine separate Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist auf Basis des Selbstbestimmungsgesetzes nicht möglich.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Ab 1. November 2024 – vorausgesetzt, dass der Bundestag grünes Licht gibt. Zu beachten ist dabei allerdings: Eine Änderung des Geschlechtseintrags muss drei Monate im Voraus beim Standesamt angemeldet werden.

Was müssen Angehörige und Freunde beachten?

Im Gesetz gibt es einen Passus, der ein Zwangsouting nicht öffentlich bekannter Personen verhindern soll – also Betroffene davor schützt, dass Dritte ohne ihre Zustimmung die frühere Identität oder den früheren Namen verbreiten. Sonderregeln gibt es für enge Angehörige. Nur im offiziellen Schriftverkehr, etwa mit Ämtern, müssen diese sich zwingend auf den geänderten Namen und Geschlechtseintrag beziehen. Für sie gilt das sogenannte Offenbarungsverbot ansonsten nicht – es sei denn, sie handeln «in Schädigungsabsicht», wie es im Gesetz heisst. Dann droht ein Bussgeld von bis zu 10’000 Euro. Im privaten Kontext bleibt es beispielsweise den Eltern eines Kindes weiterhin erlaubt den früheren Namen ihres Kindes zu erwähnen – ohne dass sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

Wie viele Menschen betrifft das neue Gesetz?

Die letzten verfügbaren Daten dazu stammen aus dem Jahr 2021, in dem es laut Bundesjustizamt 3’232 Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags gab. Die Pressestelle des Queer-Beauftragten geht künftig von etwa 4’000 Erklärungen im Jahr aus.

Betrifft das Gesetz auch medizinische Eingriffe?

Nein. Es wird lediglich der Geschlechtseintrag samt Vornamensänderung neu geregelt. Für Eingriffe wie etwa geschlechtsangleichende Massnahmen trifft das Gesetz keine Regelungen – auch wenn das scharfe Kritiker*innen immer wieder behaupten.

Warum ist das Gesetz umstritten?

Vor allem aus dem konservativen Spektrum gibt es Protest gegen die Neuerungen. Die AfD will an diesem Freitag einen Antrag in den Bundestag einbringen, in dem sie sogar noch grössere Hürden als bisher für Betroffene fordert. Kritiker*innen befürchten, dass das Gesetz Anreize schaffen könnte, seinen Geschlechtseintrag willkürlich anpassen zu lassen oder sich gar geschlechtsverändernden Eingriffen zu unterziehen. Betroffene weisen diese Darstellung entschieden zurück und verweisen darauf, dass niemand diesen Weg freiwillig gehe.

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