Karlsruhe fordert drittes Geschlecht für Geburtenregister
Das Bundesverfassungsgericht hat ein drittes Geschlecht für den Eintrag im Geburtenregister gefordert. Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, also intersexuell, solle damit ermöglicht werden ihre geschlechtliche Identität „positiv” eintragen zu lassen, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Zur Begründung verwies das Gericht laut AFP auf das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht.
Der Gesetzgeber müsse nun laut Karlsruhe bis Ende 2018 eine Neuregelung schaffen, in die als drittes Geschlecht neben „männlich” und „weiblich” noch etwa „inter”, „divers” oder eine andere „positive Bezeichnung des Geschlechts” aufgenommen wird.
Im Ausgangsfall hatte ein intersexueller Mensch den Antrag auf Änderung seines Geschlechts auf „inter” oder „divers” im Geburtenregister gestellt. Er war als Mädchen eingetragen worden. Laut einer vorgelegten Chromosomenanalyse ist er weder Frau noch Mann. Die Klage scheiterte zuvor in sämtlichen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesgerichtshof.
Ich plädiere ausdrücklich für eine umfassende Reform des Rechts für trans- und intergeschlechtliche Menschen
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßte die Entscheidung ausdrücklich, ebenso wie Bundesfamilienministerin Katarina Barley (SPD). „Es verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, wenn ihr Geschlechtseintrag offen bleibt”, erklärte Barley am Mittwoch in Berlin. Das sei zudem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
Die Aufnahme einer weiteren Geschlechtskategorie im Personenstandsrecht sowie ein klarstellendes Diskriminierungsverbot im Hinblick auf geschlechtliche Vielfalt sei überfällig. Die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müsse von der neuen Regierung umgehend angegangen werden, erklärte Barley an die Adresse der potenziellen Jamaika-Partner Union, FDP und Grüne. „Ich plädiere ausdrücklich dafür, nun eine umfassende Reform des Rechts für trans- und intergeschlechtliche Menschen entsprechend der Vorgaben des Europarats einzuleiten.”
Intersexuelle Menschen sind nicht krank und nicht behandlungsbedürftig
Auch die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld zeigt sich zufrieden. Jörg Litwinschuh, Geschäftsführender Vorstand der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld (BMH), sagte: „Dieses Urteil ist historisch und eine Stärkung der Rechte und Sichtbarkeit intersexueller Menschen! Eine Änderung des Personenstandsgesetzes war aus unserer Sicht längst überfällig. Intersexuelle Menschen sind nicht krank und nicht behandlungsbedürftig: Das Urteil trägt weit über Deutschland hinaus zur Enttabuisierung, Sichtbarkeit und Akzeptanz intersexueller Menschen bei.“
Geschätzt leben in Deutschland etwa 100.000 Intersexuelle. Laut Uno sind etwa 1,7 Prozent der Bevölkerung davon betroffen.
Coming-out als intersexuell
Das belgische Model Hanne Gaby Odiele (unser Titelbild) hatte Anfang 2017 offenbart, dass sie intersexuell ist. Sie wolle mit ihrem Coming-out gegen Vorurteile kämpfen und Betroffene ermutigen, sich so zu akzeptieren, wie sie sind. Als sie geboren wurde, hatte sie Hoden, die in den Körper gewachsen waren. Dagegen fehlten eine Gebärmutter und Eierstöcke. Zudem besaß sie ein X- und ein Y-Chromosom, wie sie biologisch eigentlich nur bei Männern vorkommen.
Eine vom Bundesfamilienministerium geförderte Studie hatte Ende 2016 gezeigt, dass in Deutschland nach wie vor „feminisierende“ und „maskulinisierende“ Genitaloperationen an Säuglingen und Kindern vorgenommen werden. „Statt die Annahme natürlicher Zweigeschlechtlichkeit zu hinterfragen, werden intergeschlechtliche Menschen in Deutschland nach wie vor ‚passend‘ gemacht“, hatte LSVD-Sprecher Axel Blumenthal kritisiert. „Die medizinisch unnötigen kosmetischen Genitaloperationen sind keine Heileingriffe, sondern verletzen das Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und Würde von intergeschlechtlichen Menschen und verstoßen gegen die UN-Kinderrechtskonvention“, so Blumenthal.
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