Schwulenberatung: BAMF pflegt rechtswidrige Entscheidungspraxis
Asylanträge von LGBTIQ-Geflüchteten würden abgelehnt, ohne sich ausreichend mit den entsprechenden Herkunftsländern auseinanderzusetzen
Gravierende Mängel seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden von der Schwulenberatung Berlin im Zusammenhang mit der Ablehnung von LGBTIQ-Geflüchteten kritisiert.
Die Schwulenberatung begleitet nach eigenen Angaben seit 2016 geflüchtete LGBTIQ während des Asylverfahrens. Bei einer bestimmten Anzahl von Fällen seien dabei gravierende Mängel seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgefallen. Dies beträfe Menschen aus Georgien (7), Iran (9), Kamerun (3), Libanon (4), Jordanien (1) sowie aus Syrien.
Syrischen Klient*innen werde seit der zweiten Jahreshälfte 2016 subsidiärer Schutz erteilt, ohne dass sich mit der Lage von LGBTIQ in Syrien auseinandergesetzt werde, so die Schwulenberatung in einer Stellungnahme am Dienstag. (Anfang des Jahre hatte das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines schwulen Mannes aus Pakistan, der vom BAMF abgelehnt worden war, stattgegeben – MANNSCHAFT berichtete).
In einigen Fällen habe das BAMF Asylanträge von LGBTIQ-Geflüchteten beschieden, ohne sich ausreichend mit den entsprechenden Herkunftslandinformationen auseinanderzusetzen. Lagen keine oder nur wenig Informationen zur Situation von LGBTIQ im Herkunftsland vor, würden Asylanträge abgelehnt, ohne dass die notwendigen Informationen vorher eingeholt würden. Anträge würden dann negativ beschieden, obwohl Antragsteller*innen eine Verfolgung glaubhaft vorgetragen hätten. Die Begründung des BAMF laut Schwulenberatung: Es gäbe keine oder nicht genügend offizielle Informationen, die die vorgetragene Verfolgung stützen.
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«Diese Praxis ist rechtswidrig», so die Schwulenberatung. Das BAMF unterliege der Amtsermittlungspflicht aus § 24 Abs.1 AsylG und § 24 VwVfG. „Die Amtsermittlungspflicht ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie. Ihr kommt sowohl in behördlichen als auch in gerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu.“ Die Amtsermittlungspflicht lege es als originäre Aufgabe des BAMF fest, den Sachverhalt von sich aus dergestalt aufzuklären, dass eine Entscheidung im Lichte aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel getroffen werden könne. «Notwendigenfalls ist Beweis zu erheben.»
Weiter heisst es in der Stellungnahme: «Das BAMF verfügt zu diesem Zweck über seine eigene umfassende Datenbank mit Herkunftslandinformationen, genannt MILo (Migrations-InfoLogistik). Zusätzlich muss es jedoch auch alle anderen verfügbaren Erkenntnisquellen heranziehen. Das können unter anderem Erkenntnisse des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), vom UNHCR, des Auswärtigen Amtes oder internationalen Menschenrechtsorganisationen sein, wenn dies zur abschliessenden Bewertung der Situation erforderlich ist».
So schrieben es Artikel 10 Abs. 2 b Verfahrensrichtlinie (VerfRL) 2013/32/EU und Art. 4 Abs. 3 QualfRL 2011/95/EU vor. Da Deutschland die Vorgaben aus Art. 10 VerfRL 2013/32/EU nicht fristgerecht umgesetzt habe, müsse das BAMF den Inhalt des Artikels ergänzend zu § 24 AsylG direkt aus der Richtlinie beachten.
Zudem sei in der Vergangenheit eine umfassende Sachverhaltsaufklärung schon an einfachen Verfahrenshürden gescheitert. So komme es nach den Erfahrungen der Fachstelle für LGBTIQ- Geflüchtete vor, dass in der Anhörung nicht sauber übersetzt wird, Sprachmittlung in anderer als der gewünschten Sprache bereitgestellt wird und Antragsteller*innen gedrängt werden, sich kurz zu fassen.
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«Die Antragstellenden erhalten somit zum Teil gar nicht erst die Möglichkeit, ihre Fluchtgründe umfassend vorzutragen. Im Asylverfahren ist der persönliche Vortrag der Asylantragsteller*innen das wichtigste Beweismittel.» Es müsse garantiert sein, dass sie ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre Verfolgungsgründe in der gewünschten Sprache vorzutragen, so die Berliner Schwulenberatung.
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