Geschlecht anpassen beim Standesamt – aber wie?
Das Selbstbestimmungsgesetz kommt!
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist am 12. April im Bundestag verabschiedet worden (MANNSCHAFT berichtete) und tritt zum 1. November in Kraft. Schon ab diesem Donnerstag (1. August) ist die Anmeldung möglich. Was ist zu beachten?
Zwischen Anmeldung und Erklärung über die Anpassung des Geschlechtseintrags und den oder die Vornamen liegen drei Monate. Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass ihr Geschlechtseintrag durch die Bezeichnung männlich, weiblich, divers ersetzt oder ganz gestrichen wird.
Der frühestmögliche Termin für die Anmeldung ist der 1. August. Am 1. November tritt das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft. In Bayern wird es sich wohl bis zum 4. November hinziehen, denn der 1. November (ein Freitag) ist ein Feiertag: Allerheiligen. Da haben die Behörden geschlossen.
Einige Standesämter bieten schon seit ein paar Wochen online Formulare für die Anmeldung an (z.B. in Berlin) oder informieren darüber, dass ab dem 1. August entsprechende Formulare bereitgestellt werden. Gut vorbereitet ist auch das Standesamt Nürnberg, hier hat man bereits eine Vormerkliste angelegt. Andere Standesämter weisen darauf hin, dass eine telefonische Anmeldung nicht möglich ist.
In Berlin, so die offizielle Erklärung, erhalten alle Personen drei Monate nach Eingang der Anmeldung «unaufgefordert» einen Termin zur Abgabe der Erklärung. Wirksam wird die Erklärung dann mit der Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Diesem wird die Erklärung falls nötig zugesandt.
Bei einer schriftlichen Anmeldung sollte idealerweise das Eingangsdatum (nicht das Bearbeitungsdatum) als Grundlage für die Berechnung der dreimonatigen Frist herangezogen werden. Darauf weisen Jan Plobner (seit 2021 für die SPD im Bundestag, vorher arbeitete er als Standesbeamter) und Co-Autorin Clara Markurt in ihrem kürzlich erschienen Gastbeitrag in der Fachzeitschrift StaZ – Das Standesamt hin.
Die Anmeldung ist auch mündlich möglich, doch dafür einen Termin zu bekommen, dürfte bei einigen Ämtern eine Weile dauern.
Für die schriftliche Anmeldung, die ab sofort in die Post gehen kann, gibt es Formulare von Standesämtern, in denen bereits gefragt wird, welcher Vorname und Geschlechtseintrag bei der Erklärung gewählt werde. Die Angabe hier ist aber rechtlich nicht bindend. Bei der Erklärung drei Monate später können abweichende Angaben gemacht und ein anderer Geschlechtseintrag oder Vorname bestimmt werden als die jetzt genannten.
Für die Erklärung schliesslich reicht eine Kopie des Personalausweises. Es braucht keinen qualifizierten Beratungsnachweis. Es genügt dann anzugeben: «Ich erkläre, dass ich beraten bin.» Überprüft wird das nicht.
Wird ein Auszug aus dem Geburtenregiser verlangt, so raten Expert*innen, muss man dazu wissen: Diesen hat das Amt selber zu beschaffen. Sich diesen als Bürger*in zu beschaffen, kostet nämlich Geld (ca. 15 Euro).
Im reformierten Personenstandsgesetz unter § 68 heisst es zum Thema: Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten:
(1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.
Personen, die den Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem SBGG ändern wollen und noch Fragen haben, versorgt die Webseite https://sbgg.info/ mit den weiteren Informationen. Gleichzeitig will sie u.a. Standesbeamt*innen einen Überblick über das neue Gesetz und das Verfahren zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen bieten. An der Erstellung der Inhalte waren neben dem Bundesverband Trans* und dem LSVD auch TIN-Rechtshilfe, Bündnis Selbstbestimmung Selbstgemacht, dgti, Sonntagsclub, MinaS, nonbinary.berlin und das Queere Netzwerk Niedersachsen beteiligt.
Mehr: Queers bei Olympia – Über 100 Gründe, sich die Spiele anzuschauen(MANNSCHAFT berichtete)
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