Schwule Juristen fordern: Geschlechtseintrag abschaffen!

Diese Forderung formulierte die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen (BASJ) auf ihrer Herbsttagung am Wochenende

Deutscher Reisepass (Foto: Pixabay)
Deutscher Reisepass (Foto: Pixabay)

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen fordert den generellen Verzicht auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag. Es gebe keinen zwingenden Grund, das Geschlecht durch Dritte zuschreiben zu lassen.

Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017, 1 BvR 2019/16, und zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben (BT-Drs. 19/4669) erklärt die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen (BASJ) auf ihrer Herbsttagung vom 19. bis 21. Oktober 2018:

„Wir fordern einen generellen Verzicht auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag. Es gibt keinen zwingenden Grund, das Geschlecht durch Dritte zuzuschreiben und diese Zuschreibung in Personenstandsregistern zu erfassen. Diesen Verzicht hat das BVerfG in seinem Beschluss als einen möglichen Weg zur Beseitigung des von ihm festgestellten Verfassungsverstoßes aufgezeigt.“

Die hiergegen vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig: Die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 GG) sei auch ohne Geschlechtseintrag im Geburtenregister möglich. „Auch soweit internationale Regelungen einen positiven Geschlechtseintrag in Reisepässen fordern, ist hierfür eine Erfassung im Geburtenregister nicht erforderlich. Vielmehr kann der Eintrag im Reisepass auch auf freiwilligen Angaben bei Antragstellung beruhen“, heißt es in der Mitteilung der BASJ.

Personenstandsrechts verstößt gegen Diskriminierungsverbot Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 10. Oktober 2017 entschieden, dass die Regelungen des Personenstandsrechts gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1

i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität sowie gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs.3 S. 1 GG) verstoßen, soweit sie im Geburtenregister neben dem Eintrag „männlich“ oder „weiblich“ keinen weiteren positiven Geschlechtseintrag ermöglichen.

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