Deutschland muss Trans- und Homophobie wirksamer bekämpfen
LSVD fordert Aktionsplan
Am Dienstag überprüfen die Vereinten Nationen, inwieweit Deutschland den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) umgesetzt hat. Fest steht: Das Thema Kampf gegen Homo- und Transphobie wird zu stiefmütterlich behandelt. Im Parallelbericht des Forums Menschenrechte, zu dem auch der LSVD gehört, wird u. a. gefordert, Deutschland müsse die Verfolgung von Hassverbrechen verbessern.
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) fordert die Entwicklung eines wirksamen Nationalen Aktionsplan gegen Homophobie und Transfeindlichkeit, sowie eine bessere Gesetzgebung zur Ahndung von Hasskriminalität. Diese beiden Forderungen habe der LSVD als Mitgliedsorganisation in den Parallelbericht des „Forum Menschenrechte“ zur Umsetzung des UN-Sozialpakts eingebracht. (Immer werden Schwule und Lesben etwa in Berlin Opfer von homophober Gewalt)
Worten müssen Taten folgen Henny Engels, Mitglied im Bundesvorstand des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD), weist daraufhin, dass sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag zu einem konsequenten Einsatz gegen Homosexuellen- und Transfeindlichkeit verpflichtet habe und verspreche, dass alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Identität frei und sicher leben können sollen. Diesen Absichtserklärungen müssten nun auch Taten folgen. (Auch beim Schutz queerer Flüchtlinge in deutschen AnkER-Zentrum besteht Nachholbedarf.)
„2017 hat es die letzte Große Koalition verpasst, den Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus ausreichend um die Themenfelder Homosexuellen- und Transfeindlichkeit zu erweitern. Die nun versprochene Weiterführung und Fortentwicklung des Nationalen Aktionsplans bietet die Chance für einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen, überprüfbaren Zielvorgaben und verbindlichen Selbstverpflichtungen“, so Engels.
Die Hasskriminalitätsgesetzgebung muss nachgebessert werden!
Nachgebessert werden müsse auch die Hasskriminalitätsgesetzgebung. „In den Bestimmungen zur Hasskriminalität im Strafgesetzbuch (§ 46 (2) StGB) müssen ausdrücklich auch homosexuellen- und transfeindliche Motive benannt werden. Das wurde bei der Reform 2015 ignoriert. Doch wenn homosexuellen- und transfeindliche Hasskriminalität nicht ausdrücklich im Gesetz benannt ist, fallen diese Motive in der Praxis der polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen und damit auch bei der Strafzumessung in der Regel unter den Tisch“, kritisierte das LSVD-Mitglied.
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