Schwuler Geflüchteter abgeschoben – «Gesetze viel zu eng»
Nach der Abschiebung in den Kosovo verweisen alle Beteiligten auf die Entscheidung des BAMF
Vergangene Woche beklagte die Organisation Rainbow Refugees Mainz die Abschiebung eines schwulen Geflüchteten. Im Kosovo war er zuvor verfolgt worden. Die Ausländerbehörde liess ihn kurz vor der Ausweisverlängerung von der Polizei abholen, um ihn abzuschieben. Alle beteiligten Behörden verweisen auf die Entscheidung des BAMF.
Wie die Rainbow Refugees berichten, war der junge Mann bereits im Besitz der Sprachkenntnisse B1 und hatte auch die Möglichkeit, eine Ausbildung zu beginnen. Doch die gestellten Anträge auf Ausbildungsplatzduldung wurden von der Ausländerbehörde in Mainz jedoch abgelehnt. Auch die Eingabe des Ausbildungsbetriebes wurde von der Behörde offenbar ignoriert (MANNSCHAFT berichtete).
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Wir wollten wissen, warum gegen den Mann entschieden wurde und fragten u. a. bei der Stadt Mainz nach. Dort erklärte man zunächst, dass es sich nicht um eine Massnahme der Stadt Mainz handelt, sondern um eine Entscheidung des BAMF und des zuständigen Landesministeriums.
«Herr N. reiste am 02.02.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Februar 2019 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurden keine Abschiebungsverbote festgestellt und die Abschiebung angeordnet.»
Der Asylantrag wurde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet abgelehnt und der Betroffene unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo zur Ausreise aufgefordert. Klage und Eilantrag wurden abgelehnt, N. wurde ab dem 19.12.2019 «vollziehbar ausreisepflichtig».
Staatsangehörigen aus sicherem Drittstaat Im Januar dann sei ein Berufsausbildungsvertrag ab 01.08.2020 vorgelegt worden, der aber nicht die erforderliche Eintragungsbestätigung der zuständigen Kammer enthielt, «sondern nur den Nachweis der Beantragung der Eintragung». Die nötige Eintragungsbestätigung habe er nicht nachgereicht, zudem habe es noch an der erforderlichen Dauer der Duldung gefehlt. «Weiterhin handelt es sich bei einem kosovarischen Staatsangehörigen um einen Staatsangehörigen aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 29a AsylG, weshalb ihm gemäss § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG die Erwerbstätigkeit zu untersagen war.»
Hinsichtlich einer etwaigen Gefährdungssituation aufgrund von Homosexualität und fehlender familiärer Beziehungen im Heimatland verwies die Stadt Mainz auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, das im Rahmen der asylrechtlichen Prüfung diesbezüglich keine Abschiebungshindernisse festgestellt hat.
Die Rechtslage sei hier sehr deutlich; das Ministerium habe die Stadt Mainz explizit auf die Aufenthaltsbeendigung und damit den uns auferlegten Vollzug der Ausreisepflicht hingewiesen, über die letztendlich das BAMF und die Gerichte entscheiden. «Eine andere Entscheidung konnte daher nicht getroffen werden, da der Mann auch schon im Vorfeld deutlich eine freiwillige Ausreise abgelehnt hat.»
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Keine Aussicht für Angehörige der Westbalkanstaaten auf Ausbildungsduldung Daraufhin fragten wir beim Innenministerium nach, das uns ans Integrationsministerium verwies – dies sei zuständig. Dort wiederum hiess es, das Ministerium habe keine Möglichkeit, auf die Entscheidung über Asylanträge oder Abschiebehindernisse Einfluss zu nehmen. Sowohl über Asylanträge als auch über Abschiebeschutzanträge entscheidet ausschliesslich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in eigener Zuständigkeit. Weder die zuständige Ausländerbehörde noch das Ministerium habe Einfluss auf diese Entscheidungen. «Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen besteht leider auch keine Möglichkeit für Angehörige der Westbalkanstaaten, eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung zu erhalten.»
Die Abschiebung eines homosexuellen Mannes zeigt, dass die bundesgesetzlichen Regelungen viel zu eng sind.
Immerhin, die rheinland-pfälzische Integrationsstaatssekretärin Christiane Rohleder sieht die Abläufe kritisch und meldet Handlungsbedarf an. «Die Abschiebung eines homosexuellen Mannes in den Kosovo zeigt einmal mehr, dass die bundesgesetzlichen Regelungen viel zu eng sind. Zum einen wird der Situation von Homosexuellen und anderer Minderheiten wie z.B. der Roma im Kosovo nicht ausreichend Rechnung getragen, zum anderen sollte die Möglichkeit der Ausbildungsduldung unabhängig vom Herkunftsland zur Verfügung stehen», so Rohleder.
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