«Schockierendes Urteil» am BGH: «Empfundene Intersexualität» reicht nicht
Der Bundesgerichtshof beschränkt die Anwendung des § 45b Personenstandsgesetz (PStG) auf inter Personen
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung die seit 2019 mögliche Änderung des Personenstandes durch Antrag beim Standesamt ausdrücklich auf inter Personen mit dem ärztlich nachgewiesenen Fehlen einer eindeutig weiblichen oder männlichen körperlichen Geschlechtszuordnung beschränkt. Das Urteil wird viel kritisert.
Nicht jede*r kann sich auf das Personenstandsgesetz berufen, wenn der Geschlechtseintrag geändert werden soll. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem jetzt bekanntgewordenen Beschluss klar, der bereits am 22. April gefällt wurde.
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Die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti) sprach in einer ersten Reaktion von einem «schockierenden Urteil» des Bundesgerichtshofs, für das die Bundesregierung verantwortlich sei. Schon im Gesetzgebungsverfahren habe man vor solchen Folgeproblemen der Minimal-Lösung gewarnt, kritisierte dgti-Sprecherin Julia Monro. «Den Unwillen des Gesetzgebers, sich mit dieser Thematik zu befassen, verurteilen wir aufs Schärfste.» Laut Verein gebe es mehrere weitere anhängige Verfahren.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 17.10.2017 erkannt, dass es verfassungswidrig ist, wenn das binäre Geschlechtssystem dazu zwingt, zwischen weiblich und männlich wählen zu müssen. Dem Gesetzgeber wurde aufgetragen bis Ende 2018 einen weiteren positiven Geschlechtseintrag zu schaffen. Trotz der Hinweise auf Folgeprobleme wurde eine stark kritisierte «Minimallösung» verabschiedet, das von den Grünen bereits als chaotisch kritisiert wurde (MANNSCHAFT berichtete).
Nachdem die praktische Anwendung dem Bundesinnenministerium missfiel, versuchte dieses mit einem einschüchternden Rundschreiben, dessen rechtliche Zulässigkeit umstritten ist, die Deutungshoheit über das Gesetz zu erlangen. Dieses hatte zahlreiche Gerichtsverfahren zur Folge weil Standesämter anschliessend eine Kontrollfunktion einnahmen und gerichtliche Entscheidungen forderten. Letztendlich lag es nach einem Jahr am BGH eine höchstrichterliche Entscheidung zu treffen.
Kalle Hümpfner vom Bundesverband Trans* erklärte: «Wir weisen die Annahme zurück, dass die Geschlechtsidentität erst durch externe Gutachten bestätigt werden muss. Geschlecht ist nicht von aussen feststell- oder diagnostizierbar. Denn nur die Person selbst kann über die eigene Geschlechtsidentität Auskunft geben. Das weitere Beharren auf vermeintlich objektiven Nachweisen und Gutachten stellt eine unnötige Gängelung und Diskriminierung von binären wie nicht-binären trans* Personen dar.» Gefordert wird eine grundlegende Reform des Personenstandsrechts und eine Abschaffung des TSGs.
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Der LSVD sieht in der Unterscheidung zwischen trans- und inter Menschen bei den Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags, die sich in dem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) findet, einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz, so Bundesvorstandsmitglied Gabriela Lünsmann.
Die vom BGH vorgenommene Differenzierung zwischen Inter* Personen mit sogenannter beweisbarer «biologischer Uneindeutigkeit» einerseits und Personen mit sogenannter „empfundener Intersexualität“ und Trans* andererseits sei fachlich nicht begründbar. «Die Argumentation des BGH wertet die empfundene Geschlechtsidentität von Inter* und Trans* gegenüber einer angeblichen eindeutigen und beweisbaren «biologischen Uneindeutigkeit» ab und verkennt, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zahlreichen Entscheidungen der empfundenen Geschlechtsidentität dasselbe Gewicht zugemessen hat, wie der in § 45b PStG verwendeten Formulierung der «Variante der Geschlechtsentwicklung».»
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Die Unterscheidung in inter und trans Personen unterschiedlicher Klassen sei in keiner Weise geeignet, die dramatisch unterschiedlichen Rechtsfolgen zu begründen, die mit dem Antragsverfahren vor dem Standesamt einerseits und dem Gerichtsverfahren mit umfangreicher psychiatrischer Begutachtung andererseits verbunden sind. Die vom BGH als Rechtfertigung angeführte Gefahr von «beliebigen Personenstandswechseln» im Falle einer einfachen Änderungsmöglichkeit durch Antrag entbehre jeder Grundlage. Es sei zu hoffen, dass das BVerfG die Entscheidung des BGH korrigiert.
Die Entscheidung des BGH macht aber auch ein weiteres Mal den dringenden Reformbedarf im Personenstandsrecht deutlich. Das in weiten Teilen vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte Transsexuellengesetz (TSG) muss zeitnah neu gefasst werden. Zu dem hierzu vom Bundesjustizministerium im Mai 2019 vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags gab es zahlreiche konstruktive Verbesserungsvorschläge der beteiligten Sachverständigen und Verbände. Auf diese Grundlage muss nun endlich zeitnah eine Reform erfolgen.
Der LSVD fordert, dass eine Vornamens- und Personenstandsänderung allein auf Antrag beim Standesamt ermöglicht wird; ohne Zwangsberatungen, Gutachten, ärztliche Atteste oder Gerichtsverfahren. Das Offenbarungsverbot hinsichtlich des früheren Vornamens oder Personenstandes muss gestärkt und Verstösse sollten wirksam sanktioniert werden.
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Es brauche einen gesetzlichen Anspruch auf Neuausstellung von Zeugnissen und Arbeitsdokumenten bei Namens- bzw. Personenstandsänderung. Inter und trans Familien müssen nach der Änderung des Geschlechtseintrages bei Geburt eines Kindes die Wahl haben, mit welchem Namen und welchem Personenstand sie in die Geburtsurkunde ihres Kindes eingetragen werden.
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