Gericht verbietet Abschiebung von georgischen LGBTIQ

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg fällte ein Grundsatzurteil

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat mit einer Grundsatzentscheidung die zuvor vom Verwaltungsgericht Berlin (VG) zuerkannten Flüchtlingseigenschaften bzw. ein Verbot der Abschiebung für fünf georgische LGBTIQ bestätigt. Die Entscheidungen sind damit rechtskräftig.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beschied die Asylanträge der georgischen Antragstellenden zunächst negativ. Dagegen erhoben die Betroffenen mit Hilfe ihrer Anwält*innen Dirk Siegfried und Inken Stern Klage vor dem VG Berlin. Mit Erfolg, wie die Schwulenberatung Berlin am Mittwoch in einer Pressemitteilung bekanntgab. Ihnen wurde teilweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das BAMF akzeptierte diese Entscheidungen nicht und stellte in allen Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Oft werden Entscheidungen des BAMF mit haarsträubenden Begründungen gefällt, wie bei diesem schwulen Ägypter – MANNSCHAFT berichtete).

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Das OVG bestätigte mit der Grundsatzentscheidung vom August 2020 nicht nur die Entscheidungen des VG, in denen jeweils eine Gruppenverfolgung von LGBTIQ aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität angenommen und die mangelnde Schutzbereitschaft des georgischen Staates festgestellt wurde. Das OVG stützt sich zudem auf eigene Erkenntnismittel.

So stellt das Gericht unter anderem fest, dass der Einfluss von AntigenderGruppen und Homophobie in der georgischen Gesellschaft nach wie vor stark sei. Die Unterdrückung und Diskriminierung von sexuellen Minderheiten sei allgegenwärtig. LGBTIQ seien mit aussergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert, und der georgische Staat reagiere hierauf meistens weder aktiv noch wirksam.

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Der vor Jahren angestossene Transformationsprozess zur Wahrung der Rechte sexueller Minderheiten entbehre aktuell weiterhin ausreichender Effektivität. Verfolgung werde ebenfalls von Seiten der georgisch-orthodoxen Kirche betrieben. Die in der Gesellschaft tief verankerte orthodoxe Kirche sei ein treibender Akteur von Diskriminierungen und Bedrohungen gegenüber sexuellen Minderheiten.

Inken Stern kommentierte die Entscheidungen wie folgt: «Es ist inhaltlich stimmig, wie das OVG den Zulassungsantrag abgelehnt hat. Das BAMF hätte die Erkenntnismittel, die den Entscheidungen entgegenstehen sollen, darstellen und sich mit diesen auseinandersetzen müssen. In Georgien besteht eine öffentlich gelebte Feindlichkeit gegenüber LGBTIQ. Der notwendige staatliche Schutz fehlt. Dies hat das VG zu Recht erkannt und ich bin sehr froh, dass es diese Grundsatzentscheidungen gab.»

Abzuwarten bleibe, ob das BAMF seine Entscheidungspraxis angesichts dieser Entscheidungen abändern wird. Bis dato zeige es sich unbeeindruckt. Georgien gilt als eines der Länder, in denen die Anerkennungsquote als gering erachtet wird. In Berlin werden Geflüchtete aus Georgien innerhalb von wenigen Tagen zur Anhörung geladen und negativ beschieden. Das BAMF stützt diese Entscheidungen nach wie vor auf eine angeblich nicht bestehende Verfolgungsgefahr.

Marcel de Groot, Geschäftsführer der Schwulenberatung: «Diese Vorgehensweise für LGBTIQ- Geflüchtete verbietet sich wie bei anderen vulnerablen Gruppen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit. Die Betroffenen benötigen Zeit zur Anhörungsvorbereitung sowie eine Anbindung an psychosoziale Beratung. Darüber hinaus bedarf es einer ernsthaften Auseinandersetzung des BAMF mit den bisher gefällten Entscheidungen.»

Die Entscheidungen des OVG zeigen zudem erneut, dass die geplante Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland untragbar ist. Diese verstösst gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 festgestellt, dass Staaten, in denen eine Gruppenverfolgung angenommen wird, nicht als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden dürfen.

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