«Dritte Option» kommt erneut vors Bundesverfassungsgericht
Der bisherige Beschluss ignoriere die selbstbestimmte Geschlechtsidentität, so die Gesellschaft für Freiheitsrechte
Am 22. April 2020 beschloss der Bundesgerichtshof die «dritte Option» beim Personenstand (MANNSCHAFT berichtete). Dabei geht er allerdings ausschliesslich auf inter Personen ein und ignoriert die «empfundene Intersexualität». Nun wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verweigerte einer Person den gewünschten Geschlechtseintrag nach §45b PStG, so dass die Anwendung und Formulierung dieses erst kürzlich verabschiedeten Gesetzes erneut vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden muss. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde auf Missstände hingewiesen, dass Ungleichbehandlungen vermieden werden sollen. Das Gesetz stand von Beginn an als Minimallösung in der Kritik.
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Die Professorin Dr. Anna Katharina Mangold und die Rechtsanwältinnen Friederike Boll und Katrin Niedenthal reichten am 15. Juni die Verfassungsbeschwerde ein. Unterstützt wurden sie dabei von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.
Kritisiert wird dabei der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April. Dieser versagt einer Person, ihren Geschlechtseintrag nach dem Personenstandsgesetz zu streichen, so der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) in einer gemeinsamen Pressemitteilung mit dem Bundesverband Trans* (BVT*), der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der dgti.
Geschlechtseintrag ändern wird einfacher, nur nicht für Minderjährige
Bei seiner Entscheidung gehe der Bundesgerichtshof ausdrücklich davon aus, dass der Geschlechtsbegriff im Personenstandsgesetz an das biologische Gesetzt einer Person gekoppelt sei. Somit schränke es den Anwendungsbereich für Änderungen des Geschlechtseintrages auf bestimmte intergeschlechtliche Personen ein.
Der Beschluss widerspreche damit der langjährigen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches wiederholt das subjektive Selbstverständnis von Geschlecht geschützt hat. Der Bundesgerichtshofs-Beschluss verstosse gegen Grund- und Menschenrechte und dürfe keinen Bestand haben.
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