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Ukraine-Geflüchtete nicht ins klassische Asylverfahren drängen!

Dies widerspreche dem versprochenen queerpolitischen Aufbruch, so der LSVD

Ukraine
Ukrainische Geflüchtete an der Grenze zu Polen (Foto: Kay Nietfeld/dpa)

Ein vereinfachtes Verfahren nach § 24 Aufenthaltsgesetz ist laut LSVD auch für Geflüchtete ohne ukrainische Staatsbürgerschaft möglich: Statt ein Asylverfahren zu durchlaufen, beantragen sie in einem vereinfachten Verfahren bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel auf Zeit.

Dieses vereinfachte Verfahren steht auch geflüchteten Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft zu, die zum 24. Februar noch in der Ukraine gelebt haben. Ihnen muss Deutschland dann Schutz bieten, wenn sie bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsländer dort auch nicht sicher wären. Das gelte für queere Geflüchtete aus Verfolgerstaaten, die etwa zum Studieren oder zum Arbeiten in der Ukraine waren, teilte der LSVD am Mittwoch in einer Pressemitteilung mit. Die Prüfung einer möglichen Verfolgungsgefahr erfolge durch die zuständige Ausländerbehörde.

In Fällen von aus der Ukraine geflüchteten LGBTIQ-Drittstaatler*innen können sich Geflüchtete, Beratungsstellen und Unterstützer*innen beim LSVD melden. Dessen umfassenden LGBTIQ-spezifischen Länderinformationen könnten die Ausländerbehörden bei der Beurteilung der Gefährdungslage in den jeweiligen Herkunftsländern unterstützen.

Es gebe laut LSVD zudem auch erste Berichte, dass nicht-ukrainische Personen, die vor der Flucht in der Ukraine gelebt haben, von manchen Ausländerbehörden dazu gedrängt werden, das IOM-Rückkehr-Programm zur Ausreise aus Deutschland wahrzunehmen oder einen klassischen Asylantrag zu stellen. «Sollte bei Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgung und Diskriminierung drohen, raten wir Menschen dringend von einem klassischen Asylantrag ab. Stattdessen sollten sie darauf bestehen, dass die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausstellt, in der vermerkt ist, dass einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wurde», rät der LSVD.


Sollte ein Antrag nach § 24 Aufenthaltsgesetz scheitern, könne danach immer noch ein klassischer Asylantrag gestellt werden, so der LSVD. In jedem Fall sollten sich aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtete Personen, die keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, an spezialisierte Beratungsstellen wenden und gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung suchen.

Ein vereinfachtes Verfahren nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes habe für die Schutzsuchenden und deren Integration nur Vorteile: So erhielten sie ähnliche Leistungen (finanzielle Unterstützung und Zugang zu medizinischer Versorgung) wie im klassischen Asylverfahren. Anders als im klassischen Asylverfahren hätten sie jedoch von Anfang an etwa das grundsätzliche Recht zu arbeiten und die grundsätzliche Möglichkeit, an Integrationskursen teilzunehmen (Sprach- und Orientierungskurs).

Dagegen sei ein klassischer Asylantrag ein langwieriges Verfahren, während dem die Personen weder Deutsch lernen noch arbeiten oder ihr Studium fortsetzen können. LGBTIQ-Drittstaatler*innen aus der Ukraine ins klassische Asylverfahren zu drängen, widerspriche dem versprochenen queerpolitischen Aufbruch. Es sei auch unvereinbar mit dem grundsätzlich von der Bundesregierung angestrebten Ziel, dass Geflüchtete von Anfang an das Recht auf Arbeitsaufnahme und Integration haben sollten.


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