in

Wechsel von Lebenspartnerschaft zur Ehe: Zusammenveranlagung prüfen!

Wenn eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird, kann dies steuerliche Vorteile mit sich bringen.

Foto: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Seit Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland die Ehe eingehen, oder bestehende Lebenspartnerschaften in eine Ehe umwandeln lassen. Im letzteren Fall lohnt es sich, die Steuerbescheide erneut zu prüfen.

Die Liebe zum Partner wird von den meisten Brautpaaren noch immer als der wichtigste Grund für eine Eheschliessung angesehen. Oft gilt auch die Ehe als Voraussetzung für eine Familiengründung. Allerdings können die steuerlichen Auswirkungen einer Eheschliessung ebenfalls erheblich sein und die Ehe im positiven Licht erscheinen lassen.

Der Grund für den grossen Steuervorteil ist im Splittingverfahren zu sehen. Denn die Einkommen der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet, das Ergebnis wieder halbiert und daraus jeweils die Einkommensteuer ermittelt. Vor allem, wenn sich die Höhe des Einkommens der Ehegatten stark unterscheidet, werden durch diese Berechnung die Progressionsspitzen abgeschwächt und die Einkommensteuer insgesamt deutlich vermindert.

 


Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die Eheschliessung war lange Zeit für gleichgeschlechtliche Paare nicht möglich. Seit 2001 konnten gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland wenigstens eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Die Regelungen einer solchen Lebenspartnerschaft wurden im weiteren Verlauf schrittweise der Ehe angeglichen. Ab 2013 konnten sich Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen und hierdurch die Vorteile des Splittingtarifs nutzen.

Ehe für alle
Seit Oktober 2017 wurde in Deutschland durch das «Eheöffnungsgesetz» auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner die Möglichkeit eröffnet, eine Ehe einzugehen: Seither ist die Ehe für alle Realität. Neue eingetragene Lebenspartnerschaften konnten seither nicht mehr begründet werden, die betreffenden Paare können jedoch in der eingetragenen Lebenspartnerschaft bleiben. Sie können aber auch ihre eingetragene Lebenspartnerschaft rückwirkend in eine Ehe umwandeln lassen. Hier stellt sich die Frage, was mit den älteren Steuerbescheiden seit Eingehung der Lebenspartnerschaft passieren soll, die häufig bereits bestandskräftig sind.

Bild: iStockphoto

Rückwirkendes Ereignis
Entscheidend ist die Antwort auf die Frage, ob durch die spätere Eheschliessung ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, das eine Änderung auch bereits bestandskräftiger Steuerbescheide und damit eine nachträgliche Zusammenveranlagung ermöglichen würde. Hier hilft eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2018 weiter. Dieses vertritt die Auffassung, dass das zugrundeliegende Eheöffnungsgesetz ein aussersteuerliches Gesetz ist und damit als Grundlage zur nachträglichen Umgestaltung bestandskräftiger Steuerbescheide geeignet ist. Das rückwirkende Ereignis ist damit in der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe anzusehen.

 


Folgen und Fristen
Sofern Sie Ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben oder umwandeln wollen, sollten Sie prüfen, ob eine Zusammenveranlagung mit Ihrem damaligen Lebenspartner in den Jahren auch vor 2013 steuerlich vorteilhaft ist. Sie können dann unter Berufung der Vorschriften über ein rückwirkendes Ereignis eine gemeinsame Veranlagung seit Eingehung der Lebenspartnerschaft beantragen. Dies wäre also auch noch zurück bis zum Jahr 2001 möglich. Denn nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis – Umwandlung in die Ehe – eintritt.

Sofern Sie also 2019 die Umwandlung in eine Ehe ins Auge fassen, könnten Sie eine Änderung sämtlicher Jahre bis zum Ablauf des Jahres 2023 bewirken. Sofern Sie eine Umwandlung bereits 2017 vorgenommen haben, endet die Festsetzungsfrist zum 31.12.2021.

 

Hilfe vom Lohnsteuerhilfeverein
Als Vereinsmitglied mit Arbeitnehmereinkünften können Sie sich hierzu vom Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, der auch für die vergangenen Jahre die Vorteile einer Zusammenveranlagung nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für alle ermitteln kann. Der finanzielle Vorteil kann um so höher ausfallen, je größer der Unterschied zwischen der Höhe der beiden Einkommen ist.

Fragen Sie einfach Ihren Lohnsteuerhilfeverein und vereinbaren Sie gleich einen Beratungstermin.

 


Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.

» +49 (0) 87 24 965 300 8500
» online@aktuell-verein.de
» aktuell-verein.de

Folgen Sie uns auf Facebook!


 

Elton John schliesst sich Boykottaufruf gegen Brunei-Hotels an

Hate Crimes an LGBTIQ

LSVD will glaubwürdigen Einsatz für LGBTIQ in Deutschland und weltweit