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Benachteiligung homosexueller Kirchen-Mitarbeiter muss aufhören

Urteil des Bundesarbeitsgerichts über kirchliches Arbeitsrecht kann nur der Anfang sein, sagen Grüne

kirchliches Arbeitsrecht
Innenraum eines Doms (Foto: Pixabay)

Kirchliches Arbeitsrecht in Deutschland bedeutet: Homosexuelle, Wiederverheiratete und Andersgläubige können sich bisher nur bedingt auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – berufen und werden daher häufig benachteiligt. Die Grünen wollen das ändern.

Kirchliche Arbeitgeber dürfen künftig bei Stellenausschreibungen nicht mehr pauschal eine Religionszugehörigkeit der Bewerber verlangen. Das entschied am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht. Das Urteil verändert die bisherige Rechtsprechung, was kirchliches Arbeitsrecht in diesem Bereich angeht. Zuvor hatte es dazu eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegeben.

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Das kann aber nur ein Anfang sein, was die Veränderungen im kirchlichen Arbeitsrecht betreffen, finden Konstantin von Notz, Stellvertretender Fraktionsvorsitzender und Beauftragte für Religion und Weltanschauung und Sven Lehmann, Sprecher für Queerpolitik:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts sei ein weiterer, wesentlicher Schritt für mehr Rechtsklarheit für etwa 1,3 Millionen Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen in Deutschland.

Es muss stets zwischen dem Recht auf Autonomie der Kirchen und dem Recht der Arbeitnehmer*innen abgewogen werden

„Die Kirchen haben zwar ein verfassungsrechtlich verbrieftes Selbstbestimmungsrecht. Das ist richtig und wichtig.“ Dieses habe aber auch Grenzen. „Das Gericht hat einmal mehr klargestellt: Auch kirchliche Arbeitgeber müssen ihre arbeitsrechtlichen Entscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle unterwerfen. Dabei muss stets zwischen dem Recht auf Autonomie der Kirchen und dem Recht der Arbeitnehmer*innen abgewogen werden.“


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Die Frage sei nicht nur für Konfessionslose, sondern auch für Andersgläubige, Homosexuelle und Wiederverheiratete eine Frage von großer Bedeutung. Sie können sich nach deutschem Kirchenarbeitsrecht bisher nur bedingt auf das AGG berufen und würden daher häufig benachteiligt, kritisieren die Grünen in einer Pressemitteilung.

Die Bundesregierung müsse das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgehend reformieren. § 9 AGG solle korrigiert werden, um das kirchliche Selbstbestimmungsrecht mit den Rechten der Beschäftigten in Einklang zu bringen. Eine entsprechende Initiative würden die Grünen demnächst erneut in den Bundestag einbringen.

Es ist einer freien Gesellschaft unwürdig, dass das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Ehe einer lesbischen Krankenhausverwaltungsdirektorin den Arbeitsplatz kosten kann

Auch der LSVD schließt sich der Kritik an. Es sei einer freien Gesellschaft unwürdig, dass das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Ehe einer lesbischen Krankenhausverwaltungsdirektorin oder einem Lehrer an einem Gymnasium den Arbeitsplatz kosten kann, wenn sie bei einem katholischen Träger angestellt sind, so Helmut Metzner, Mitglied im LSVD-Bundesvorstand. „Für Beschäftigte der Religionsgemeinschaften und der von ihnen betriebenen Einrichtungen muss außerhalb des engsten Bereichs der Verkündigung das allgemeine Arbeitsrecht einschließlich des Betriebsverfassungsgesetzes Geltung erlangen.“


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